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Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu hat das LArbG Sachsen-Anhalt am 26. Mai 2016 – 6 Sa 23/16 – entschieden. Und zwar stellze das Landesarbeitsgericht nach einer umfassenden Beweisaufnahme anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert hat. Darin läge eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Kläger, so das Landesarbeitsgericht. Damit sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen könne auch eine umfassende Interessenabwägung könne nur zu Lasten des Klägers ausfallen. Und zwar würden die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung vorliegen.

Was ist passiert?

Der klagende Arbeitnehmer war seit 17.02.1992 bei dem beklagten Arbeitgeber, dem Land Sachsen-Anhalt, als System- und Netzwerkbetreuer (IT-Verantwortlicher) tätig. Bis zum 31.12.2012 oblag ihm auch die Verwaltung des ADV-Depots. Beklagt war das Land Sachsen – Anhalt.

Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Nach Anhörung des in der vorgenannten Dienststelle bestehenden Personalrates kündigte der beklagte Arbeitgeber nach Anhörung des in der vorgenannten Dienststelle bestehenden Personalrates das Arbeitsverhältnis mit dem klagenden Arbeitnehmer mit Schreiben vom 13.05.2013 außerordentlich fristlos. Darüber hinaus kündigte der Arbeitgeber mit selbigem Schreiben, nach vorangegangener Zustimmung des Personalrates, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer ordentlich zum 31.12.2013.

Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Und zwar warf der beklagte Arbeitgeber dem klagenden Arbeitnehmer vor, möglicherweise arbeitsteilig handelnd mit den beamteten Justizwachtmeistern C und S in großem Umfang und über einen längeren Zeitraum mit Hilfe eines dienstlichen Zwecken dienenden, nicht in das Netzwerk des O eingebundenen sog. „Testrechners“ unter Verwendung des Programms DVD-Shrink illegale Kopien von Video- und Audiodateien erstellt zu haben. Weiterhin lautete der Vorwurf, die so erstellten Kopien auf der internen Festplatte bzw. auf zu diesem Rechner gehörenden externen Festplatten gespeichert und anschließend die Dateien auf von dem beklagten Land für Dienstzwecke beschaffte Datenträgerrohlinge (DVD/CD) kopiert bzw. gebrannt zu haben. Das Programm DVD-Shrink diene der Beseitigung eines auf der Original-DVD/CD befindlichen Kopierschutzes bei dem Kopiervorgang.

Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu das LArbG Sachsen – Anhalt:

Das Landesarbeitsgericht stellte nach einer umfassenden Beweisaufnahme anhand einer Vielzahl von bestehenden Indizien fest, dass der Kläger privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert hat. Darin läge eine erhebliche Pflichtverletzung durch den Kläger, so das Landesarbeitsgericht. Damit sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört.

Aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen könne auch eine umfassende Interessenabwägung könne nur zu Lasten des Klägers ausfallen. Und zwar würden die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung vorliegen.

Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Wie geht es weiter?

Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt Nr. 001/2016 vom 26. Mai 2016

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu das LArbG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2016 - 6 Sa 23/16 -.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung wegen Raubkopien auf Dienst-PC? Dazu das LArbG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.05.2016 – 6 Sa 23/16 -. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei