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Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers bei Drogenkonsum? Dazu hat das BAG hat am 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/16, entschieden. Und zwar kann ein Berufskraftfahrer wirksam gekündigt werden, wenn er durch die Einnahme von Drogen seine Fahrtüchtigkeit gefährdet, so das BAG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob der festgestellte Drogenkonsum eines LKW-Fahrers die fristlose Kündigung rechtfertigt.

Am Samstag, dem 11.10.2014, nahm der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin ein. Er erbrachte ab dem darauffolgenden Montag wieder seine Arbeitsleistung. Der Drogenkonsum wurde anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 14.10.2014 festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen diese Kündigung. Für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit hätten keine Anhaltspunkte bestanden.

Die Vorinstanzen

Die Vorinstanzen, zuletzt das LArbG Nürnberg, Urt. v. 06.07.2015, Az. 7 Sa 124/15, haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten.

Fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers bei Drogenkonsum? Dazu das BAG:

Die Entscheidung

Nachdem die Vorinstanzen, zuletzt das LArbG Nürnberg, Urt. v. 06.07.2015, Az. 7 Sa 124/15, die außerordentliche fristlose Kündigung für unwirksam gehalten hatten, hatte die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers beim BAG Erfolg und führte zur Abweisung der Klage. Danach war die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen des Drogenkonsums des LKW-Fahrers als Arbeitnehmer gerechtfertigt.

Gefährdung der Fahrtüchtigkeit durch Drogenkonsum ausreichend

Das LArbG Nürnberg hat nach Auffassung des BAG bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Es sei unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den ab dem 13.10.2014 durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand. Ein Berufskraftfahrer dürfe seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin („Crystal Meth“) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung könne die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (§ 626 BGB) rechtfertigen. Ob die Droge vom betreffenden Arbeitnehmer vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde, mache dabei keinen Unterschied. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers wegen des Drogenkonsums des LKW-Fahrers als Arbeitnehmer sei deshalb gerechtfertigt gewesen.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 57/2016 v. 20.10.2016 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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