Fristlose Kündigung bei Nichtausgabe von Busfahrscheinen? Am 16.08.2018 hat das LArbG Berlin-Brandenburg zu Az. 10 Sa 469/18 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wirksam erfolgt ist. Ohne Fahrscheine auszudrucken hatte der Busfahrer auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen.
Was ist passiert?
Im Zusammenhang mit einer von der BVG veranlassten Sonderprüfung beobachtete ein Prüfer der BVG und bestätigte als Zeuge, dass ein Busfahrer der BVG innerhalb kurzer Zeit Geld von auswärtigen Fahrgästen Geld für jeweils gewünschte Personentransporte kassierte. Allerdings händigte er diesen Fahrgästen aber keine Tickets aus, und winkte die betreffenden Personen durch.
Dazu hatte der Busfahrer eingewandt, allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt zu haben. Daraufhin nahm das Gericht Einsicht in die Videoaufzeichnungen, die den Einwand des Busfahrers nicht bestätigten.
Fristlose Kündigung bei Nichtausgabe von Busfahrscheinen? Dazu das LArbG Berlin-Brandenburg:
Am 16.08.2018 hat das LArbG Berlin-Brandenburg zu Az. 10 Sa 469/18 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wirksam erfolgt ist. Ohne Fahrscheine auszudrucken hatte der Busfahrer auf einer für Touristen wichtigen Buslinie von auswärtigen Fahrgästen Geld entgegengenommen.
Die daraufhin von der BVG ausgesprochene fristlose Kündigung hat das LArbG Berlin-Brandenburg für wirksam gehalten und die Auffassung vertreten, dass dieses Verhalten eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) ohne vorherige Abmahnung rechtfertige.
Dazu hatte der Busfahrer eingewandt, allen zahlenden Fahrgästen ein Ticket ausgehändigt zu haben. Daraufhin nahm das Gericht Einsicht in die Videoaufzeichnungen, die den Einwand des Busfahrers nicht bestätigten.
Fristlose Kündigung bei Nichtausgabe von Busfahrscheinen?
Die Revision zum BAG hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Quellen: Pressemitteilung des LArbG Berlin-Brandenburg Nr. 15/2018 v. 22.08.2018 und Juris das Rechtsportal
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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
