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Fristlose Kündigung des Kochs wegen Kirchenaustritt? Dazu hat das LArbG Stuttgart am 10.02.2021, 2 Sa 27/20, entschieden.

Was ist passiert?

Fristlose Kündigung des Kochs wegen Kirchenaustritt? Der Sachverhalt

Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1995 als Koch in einer der beklagten Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betriebenen Kita`s beschäftigt. Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Im Juni 2019 erklärte der Kläger seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Mit Schreiben vom 21. August 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos (§ 626 BGB), nachdem die Beklagte von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte. Angesichts dessen, dass das Handeln und Verständnis der Beklagten vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt sei, verstoße der Kläger mit dem Kirchenaustritt schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten.

Der Kläger sieht seinen Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt. Und zwar sei es dort um rein organisatorische Probleme gegangen.

Fristlose Kündigung des Kochs wegen Kirchenaustritt? Das ArbG Stuttgart

Und zwar hat das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung der Beklagten mit Urteil vom 12. März 2020 (22 Ca 5625/19) für unwirksam erklärt.

Die Beklagte hat dann gegen dieses Urteil am 5. Mai 2020 Berufung eingelegt und weiterhin die Abweisung der Kündigungsschutzklage verfolgt.

Fristlose Kündigung des Kochs wegen Kirchenaustritt? Dazu das LArbG Stuttgart:

Die Entscheidung

Wie schon das Arbeitsgericht Stuttgart hat das Landesarbeitsgericht die außerordentliche Kündigung der Beklagten (siehe § 626 BGB) für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Fristlose Kündigung des Kochs wegen Kirchenaustritt? Die Begründung

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an. Und zwar stelle die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar, so das LArbG.

Quellen: Pressemitteilung des LArbG Stuttgart v. 10.02.2021 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Fristlose Kündigung des Kochs wegen Kirchenaustritt? Dazu hat das LArbG Stuttgart am 10.02.2021, 2 Sa 27/20, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei.