Neue Mindestanforderungen für Familiengerichtliche Gutachter. Und zwar billigte am 23.09.2016 der Bundesrat ein vom Bundestag im Juli verabschiedetes Gesetz, wonach künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen (§ 163 FamFG).
Neue Mindestanforderungen für Familiengerichtliche Gutachter – Gesteigerte Qualifikationsanforderungen
Nach den neuen Mindestanforderungen haben die Sachverständigen eine psychologische, psychotherapeutische, psychiatrische oder ärztliche Berufsqualifikation zu haben. Und zwar können Pädagogen oder Sozialpädagogen danach nur dann berufen werden, wenn sie über eine diagnostische oder analytische Zusatzqualifikation verfügen. Dagegen gab des an die Ausbildung der Gutachter bisher keine förmlichen Anforderungen. Und zwar werden rund 270.000 familiengerichtliche Gutachten jährlich in Deutschland verfasst. Dabei geht es in der Regel darum, welche Maßnahmen etwa bei Sorgerechtsentzug, Umgangsregelung für das Wohl des Kindes oder zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich sind.
Rechtsbehelf gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen
Neue Mindestanforderungen für Familiengerichtliche Gutachter.
Zusätzlich enthält das Gesetz einen neuen Rechtsbehelf, mit dem Beteiligte in kindschaftsrechtlichen Verfahren gegen unbegründete Verfahrensverzögerungen vorgehen können. Und zwar hat die entsprechende Regelung in § 163 Abs. 1 FamFG hat folgenden Inhalt:
„In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.“
Neue Mindestanforderungen für Familiengerichtliche Gutachter. Nun wird das Gesetz nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Und zwar soll es dann am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Quellen: Pressemitteilung des BR v. 23.09.2016 und Juris das Rechtsportal
Neue Mindestanforderungen für Familiengerichtliche Gutachter. Und zwar billigte der Bundesrat am 23.09.2016 ein vom Bundestag im Juli verabschiedetes Gesetz, wonach künftig nur noch besonders qualifizierte Sachverständige familiengerichtliche Gutachten erstellen dürfen (§ 163 FamFG).