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Herausgegeben am 28.03.2007
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: März 2007====================================Inhalt:

  • Pflichtangaben in Emails
  • Neue Regeln für Telemedien
  • Achtung Gleichbehandlung!

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Sehr geehrte Leser,

====================================wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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Pflichtangaben in Emails
Seit dem 01. Januar 2007 sind Unternehmen aufgrund gesetzlicher Änderungen in HGB, GmbHG und AktG verpflichtet, auch in geschäftlichen Emails die bisher lediglich „Geschäftsbriefen“ beizufügenden Pflichtangaben zu machen. Der Gesetzgeber hat damit eine Gleichstellung von Emails und sonstiger Geschäftspost vorgenommen.
Wie bislang in Briefen, müssen daher künftig auch sämtliche Emails Name des Unternehmers, des/der Geschäftsführer(s) oder Vorstands- bzw. Aufsichtsratsvorsitzenden, die Firma und den Sitz des Unternehmens, das Registergericht sowie die Nummer, unter der die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, enthalten.
Von ersten Abmahnungen in diesem Bereich wird bereits berichtet, sodass entsprechende Angaben in der standardmäßigen Signatur der Emails berücksichtig werden sollten.
Neue Regeln für Telemedien
Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 01. März 2007 das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Das TMG führt im Wesentlichen die bisher im Teledienstegesetz (TDG) und dem Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthaltenen unterschiedlichen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einer einheitlichen Rechtsgrundlage zusammen.
Das TMG erfasst nunmehr prinzipiell alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind. Dabei kann es sich insbesondere um Online-Shops jeglicher Größe, zeitversetztes Video-on-Demand, Weblogs, Internet-Suchmaschinen oder die kommerziellen Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per Email handeln.
Eine der grundlegenden Neuerungen im TMG ist darin zu sehen, dass neben staatlichen Behörden nunmehr auch Privatpersonen einen Anspruch auf Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten haben. Es dürfte daher zu erwarten sein, dass insbesondere die Musikindustrie im Rahmen der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen nunmehr nicht mehr den für sie mühsamen Weg über die Strafverfolgungsbehörden geht.
Achtung Gleichbehandlung!
Bereits im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.
Dieses geht mit seinen Benachteiligungstatbeständen weit über die bisher im Wesentlichen auf das Verbot der geschlechtsbezogenen Benachteiligung im Rahmen des Arbeitsrechts zielenden Regelungen hinaus und verbietet Benachteiligungen auch im gesamten Bereich des allgemeinen Zivilrechts.
Speziell für Arbeitgeber begründet das Gesetz verschiedenste Pflichten, so insbesondere eine Verpflichtung zur Schulung von Mitarbeitern. Darüber hinaus enthält das Gesetz insbesondere das Verbot benachteiligender Stellenausschreibungen aus den gesetzlichen Benachteiligungsgründen. Einem (potenziell) Benachteiligten stellt das Gesetz, neben einer für ihn günstigen Beweislastumkehr, umfangreiche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zur Seite.
Aufgrund der Weite der möglichen Benachteiligungen und der teils ungenauen Formulierungen im Gesetz herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit. Diese wird teilweise schon zum Missbrauch des gesetzlichen Zwecks genutzt.
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