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Herausgegeben am 25.05.2007

Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: März 2007====================================Inhalt:

  • Abrechnung auf Gutachtenbasis: Reparatur in einer Markenwerkstatt
  • Haftung des Admin-C für auf einer Internetseite angebotene Inhalte
  • BGH: bei Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gilt Sonnabend als Werktag
    ====================================Sehr geehrte Leser,wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

    Anwaltskanzlei Heinemann
    Annastraße 33
    39108 Magdeburg
    Tel. 0391-7446140
    Fax: 0391-7446150
    E-Mail: info@raheinemann.de

    Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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    Abrechnung auf Gutachtenbasis: Reparatur in einer Markenwerkstatt
    Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Mai 2006, Az. 13 S 4/06 ist der bein einem Verkehrsunfall Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis berechtigt, die Stundensätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt einzusetzen. Eine Verweisung des Geschädigten auf geringere Stundenverrechnungssätze einer anderen Werkstatt oder gar eine bestimmte Werkstatt kommt nicht in Betracht. Begründet hat das Landgericht seine Ansicht im Wesentlichen damit, dass es nach den schadensersatzrechtlichen Grundsätzen einzig und allein dem Geschädigten überlassen sei, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt.

    Haftung des Admin-C für auf einer Internetseite angebotene Inhalte
    Mit Urteil vom 05. April 2007, Az. 327 O 699/06, hat das Landgericht Hamburg für Recht erkannt, dass derjenige, der als Admin-C eingetragen ist, für Rechtsverstöße unter der auf ihn eingetragenen Domain haftet. Der Admin-C hafte dabei als so genannter Mitstörer schon allein aus dem Grunde, dass er bei der Registrierung der Domain mitgewirkt habe. Zudem gehen die Rolle des Admin-C, der nach den Denic-Richtlinien berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu regeln, weit über eine bloße Vermittlerposition hinaus. Da die Registrierungsrichtlinien nicht zwischen Inhalt einer Seite und deren Domainnamen unterscheiden würden, bestünden auch Prüfungspflichten hinsichtlich der eingestellten Inhalte. Zudem könne der Admin-C sich seiner Haftung nicht mit dem Einwand entziehen, dass er auf einer Vielzahl von Seiten eingetragen sei. Sein Haftungsrisiko könne er durch entsprechende Vereinbarungen verringern bzw. dem durch eine entsprechend hohe Vergütung begegnen.

    BGH: Bei Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gilt Sonnabend als Werktag
    Die Mietvertragsparteien hatten in Anlehnung an den Wortlaut des § 573c Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, dass sich das Mietverhältnis um ein Jahr verlängern sollte, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Frist schriftlich gekündigt wurde. Mit Schreiben vom 03. Juni, einem Montag, kündigte die Mieterin. Das Kündigungsschreiben erreichte den Vermieterin am 05. Juni, einem Mittwoch.
    Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 27. April 2005, Az. VIII ZR 206/04 entschieden, dass die Kündigung damit nicht am dritten Werktag des Monats Juni bei der Vermieterin eingegangen war. Der 01. Juni, ein Sonnabend sei nämlich ein Werktag. Dies ergebe sich daraus, dass der Begriff des Werktags in der mietrechtlichen Kündigungsvorschrift nicht anders verstanden werden könne als in anderen gesetzlichen Bestimmungen und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch. Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes sei der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergebe sich aus verschiedenen gesetzlichen Normen, insbesondere auch aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Auch der allgemeine Sprachgebrauch setze den Sonnabend nicht den Sonn- und Feiertagen gleich. Wenn gleichwohl § 193 BGB den Sonnabend den Sonn- und Feiertagen gleichstellt, so sollte dies nur dem Ausgleich von Unzulänglichkeiten dienen, die sich daraus ergeben, dass ein Großteil der Bevölkerung am Sonnabend nicht mehr arbeitet.

     

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