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Inhalt

  • BGH: Abstrakte Farbmarke „Sparkassen-Rot“ muss nicht gelöscht werden
  • OLG Köln: Gebühr einer Bank für Erstellung einer Ersatzkreditkarte ist rechtmäßig
  • BGH entscheidet zur angeblichen Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts
  • LSG Stuttgart: Sozialversicherungspflicht einer Bank bleibt trotz Outsourcing von Reinigungsarbeiten bestehen
  • BSG: Krankenhäuser können ihre Schlussrechnung bis zum Ablauf des nachfolgenden Haushalts- und Kalenderjahres korrigieren
  • EuGH: Reha-Zentren müssen GEMA-Gebühren zahlen
  • Bundeskabinett hat Drittes Pflegestärkungsgesetz beschlossen
  • BAG: EuGH-Vorlage zu Kündigung eines Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen Wiederverheiratung

Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 10.02.2016, Az. I-13 U 45/15, 13 U 45/15, entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, wonach für die Erstellung einer Ersatzkreditkarte eine Gebühr berechnet wird, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte verpflichtet ist, eine Sonderleistung der Bank betrifft und nicht kontrollfähig ist.
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Mit Urteil vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 501/15, hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt und dabei ausgeführt, dass das OLG das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung habe einbeziehen dürfen.
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Das LSG Stuttgart hat am 10.06.2016, Az. L 4 R 903/15, entschieden, dass eine Bank, die ihre angestellte Putzfrau entlässt, die Reinigungsarbeiten in identischer Weise durch einen externen Dienstleister auf Stundenbasis ausführen lässt und diesem auch die Reinigungs- und Putzmittel bereitstellt, hierfür Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss.
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Das BSG hat mit Entscheidung vom 05.07.2016, Az. B 1 KR 40/15 R, auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen und stellte heraus, dass ein ggfs. bestehender weitergehender Vergütungsanspruch der Klägerin jedenfalls nicht verwirkt sei.
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Der EuGH hat am 31.05.2016, Az. C-117/15, entschieden, dass eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, wenn in einem Rehabilitationszentrum über dort aufgestellte Fernsehgeräte Fernsehsendungen verbreitet werden.
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Am 28.06.2016 hat das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beschlossen.
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Das BAG hat am 28.07.2016, Az.: 2 AZR 746/14 (A) entschieden, dass der EuGH nach Art. 267 AEUV um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16) ersucht werden soll.
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