Herausgegeben am 08.01.2008
Ausgabe: Januar 2008
====================================Inhalt:
- Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften: Bundesjustizministerium legt Entwurf einer Musterwiderrufsbelehrung vor
- Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr
- BGH kippt Pauschalverbot von Tierhaltung in Mietwohnungen
- „Alle Jahre wieder“: Unfall auf dienstlicher Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
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Sehr geehrte Leser,
wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
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Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften: Bundesjustizministerium legt Entwurf einer Musterwiderrufsbelehrung vor
Das Bundesjustizministerium hat den Diskussionsentwurf für eine neue Widerrufsbelehrung vorgelegt. Es sind nunmehr die Landesjustizverwaltungen sowie verschiedene Interessenverbände zur Stellungnahme aufgefordert; wie der Entwurf verabschiedet werden wird, ist derzeit noch nicht vorauszusehen.
Vor dem Hintergrund, dass die Widerrufsfrist erst bei Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB zu laufen beginnt, sieht der Entwurf den Abdruck der §§ 312c Abs. 2 BGB, 312e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1, 2, 3 BGB-InfoV vor. Sollte der Entwurf in diesem Punkt so umgesetzt werden, würde bereits allein aus diesem Grunde eine mehrseitige Widerrufsbelehrung erforderlich. Zumal auch verschiedene Punkte noch im Einzelnen in der verwendeten Belehrung konkret auszufüllen wären, darf bezweifelt werden, ob die beabsichtigte Transparenz geschaffen wird.
Als im Sinne der Schaffung von Rechtklarheit positiv zu bewerten sein dürfte aber in jedem Fall, dass nach dem Entwurf in dem Fall, dass erst nach Vertragsschluss in Textform belehrt werden kann, wie dies insbesondere bei ebay der Fall ist, ein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht verlangt werden kann. Diese Frage ist derzeit in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt
Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr
Der Bundesrat hat zugestimmt, die bereits vom Bundestag verabschiedete Verbesserung des Versicherungsschutzes bei Verkehrsunfällen einzuführen. Zudem soll für mehr Transparenz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gesorgt werden.
Die Neuregelungen im Pflichtversicherungsgesetz und Straßenverkehrsgesetz führen insbesondere zu einer Verbesserung des Versicherungsschutzes für einzelne Unfallopfer, da die Mindestversicherungssumme pro Unfall künftig auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschöpft werden kann. Bei der so genannten Gefährdungshaftung werden die Haftungshöchstbeträge erhöht. Nicht zuletzt können Fahrzeuginsassen nicht mehr deshalb vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden, weil sie wussten oder hätten wissen müssen, dass der Fahrer im Unfallzeitpunkt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand.
BGH kippt Pauschalverbot von Tierhaltung in Mietwohnungen
Der Bundesgerichtshof hat Klauseln in Mietverträgen, wonach jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, für unzulässig erklärt. Eine solche Regelung benachteilige den Mieter unangemessen, weil nach dem Wortlaut auch die Haltung unproblematischer Kleintiere, insbesondere solcher, die ohnehin in Käfigen gehalten werden würden, untersagt sei. Die Haltung kleiner Haustiere, wie zum Beispiel Hamster oder Schildkrötengehör zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung.
„Alle Jahre wieder“: Unfall auf dienstlicher Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall
Eine dienstliche Weihnachtsfeier stellt, wenn nicht ein bestimmter Zeitpunkt für den Schluss der Veranstaltung bestimmt ist, solange eine dienstliche Veranstaltung dar, wie der Dienstvorgesetzte anwesend ist. Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Großteil der anwesenden Gäste die Veranstaltung schon verlassen hat. Der Unfall eines bis zuletzt anwesenden Arbeitnehmers unterfällt deshalb der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zu dieser Entscheidung ist das Sozialgericht Frankfurt/Main gekommen und hat sich dabei insbesondere von der Erwägung leiten lassen, dass es in der Natur von Feierlichkeiten läge, dass am Ende nur noch wenige Personen anwesend seien. Zudem könne ein Mitarbeiter jedenfalls solange, wie sein Vorgesetzter noch anwesend ist, berechtigterweise davon ausgehen, dass das Fest auch dann noch nicht beendet ist, wenn ein Großteil der Gäste die Feier schon verlassen hat. Von erheblicher Bedeutung sei ferner, dass es der Dienstvorgesetzte war, der mit dem Kläger noch weiter im Restaurant verblieben sei. Es gibt nach Ansicht des Sozialgerichts keinen Grund, weshalb ein Mitarbeiter davon ausgehen solle, eine Feier wäre zu Ende, wenn selbst der Verantwortliche, der das Fest beenden müsste, noch anwesend ist.