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Herausgegeben am 21.07.2009
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: Juli 2009

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Inhalt:

  • BSG: Bei Nettopreisabrede ist die Festlegung des Umsatzsteuersatzes durch die Finanzverwaltung gegenüber dem Leistungserbringer auch für die Krankenkasse bindend
  • BSG: Anforderungen an „ständige Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft“
  • BGH: Darlegungs- und Beweislast bei vorsätzlichem Verschweigen von Rückvergütungen
  • BGH: Domain „ahd.de“

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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BSG: Bei Nettopreisabrede ist die Festlegung des Umsatzsteuersatzes durch die Finanzverwaltung gegenüber dem Leistungserbringer auch für die Krankenkasse bindend
Das BSG hat mit Urt. v. 03. März 2009 – B 1 KR 7/08 R entschieden, dass bei einer  Nettopreisabrede zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse die Festlegung des Umsatzsteuersatzes durch die Finanzverwaltung gegenüber dem Leistungserbringer auch für die Krankenkasse bindend ist. Geklagt hatte ein Anbieter von Sondenkost, dessen Leistungen die AOK Sachsen-Anhalt nach neuer Festlegung eines Umsatzsteuersatzes von 16 % statt zuvor 7 % durch das Finanzamt auch weiterhin nur mit einem Nettoentgelt zzgl. 7 % Umsatzsteuer abgegolten hatte.
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BSG: Anforderungen an „ständige Verantwortung einer verantwortlichen Pflegefachkraft“
Mit Urt. v. 22. April 2009 – B 3 P 14/07 R hat das BSG entschieden, dass die gleichzeitige Wahrnehmung der Funktion als Heimleitung und Pflegedienstleitung von Gesetzes wegen nicht grundsätzlich untersagt ist. Die verantwortliche Pflegefachkraft muss ihren Aufgabenbereich aber im Wesentlichen in der verantwortlichen Tätigkeit im Pflegebereich haben.
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BGH: Darlegungs- und Beweislast bei vorsätzlichem Verschweigen von Rückvergütungen
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urt. v. 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 erneut über Rechtsfragen im Zusammenhang mit verdeckt geflossenen Rückvergütungen an eine Bank aus Ausgabeaufschlägen, die von den Kunden an eine Kapitalanlagegesellschaft zu zahlen waren, entschieden. Dabei hat er herausgestellt, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung trägt. Eine Differenzierung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises sei dabei nicht möglich.
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BGH: Domain „ahd.de“
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urt. v. 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 entschieden, dass die Klägerin,  die seit Oktober 2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung „ahd“ verwandt hatte, der Beklagten verbieten konnte, die Buchstabenkombination „ahd“ als Kennzeichen für die im Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Beklagte die Domain „ahd.de“ schon  im Mai 1997 hatte registrieren lassen.
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