Herausgegeben am 19.06.2007
Ausgabe: Juni 2007====================================Inhalt:
- BSG: Leistungserbringung durch Pflegedienste auch außerhalb des örtlichen Einzugsbereichs zulässig
- BGH: Verwendung der Abkürzung „UVP“ im Rahmen der Preiswerbung nicht irreführend
- BGH: Keine Beschaffenheitsgarantie bei Angabe der Laufleistung eines Motorrades bei Privatverkauf über eBay
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wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:
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BSG: Leistungserbringung durch Pflegedienste auch außerhalb des örtlichen Einzugsbereichs zulässig
Das BSG hat mit Urteil vom 24. Mai 2006, Az. B3 P 1/05 R, entschieden, dass gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI zugelassene Pflegedienste Leistungen auch außerhalb ihres im Versorgungsvertrag festgelegten örtlichen Einzugbereiches erbringen und die hierdurch entstandenen Kosten, mit Ausnahme von Mehrkosten, abrechnen dürfen. Da die Zulassung eines Pflegedienstes für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich ist und zudem den Versicherten das Recht auf freie Wahl des Pflegedienstes zustehe, ergebe sich notwendigerweise, dass Pflegedienste auch außerhalb ihres örtlichen Einzugsbereichs tätig werden und mit den gesetzlichen Pflegekassen abrechnen dürfen. Lediglich Mehrkosten seien aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots von der Abrechnung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen über den örtlichen Einzugsbereich dienen allein der Verwirklichung des den Pflegekassen obliegenden Sicherstellungsauftrags. Es handele sich nicht um eine tätigkeitsbeschränkende Zulassungsvoraussetzung. Werde deshalb ein Pflegedienst mit Abschluss des Versorgungsvertrages zur Versorgung innerhalb des örtlichen Einzugsbereichs verpflichtet, so verliert er damit nicht zugleich die Möglichkeit zur Erbringung entsprechender Leistungen außerhalb desselben.
BGH: Verwendung der Abkürzung „UVP“ im Rahmen der Preiswerbung nicht irreführend
Mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 07. Dezember 2006, Az. I ZR 271/03, hat der Bundesgerichtshof für Recht erkannt, dass die Verwendung der Abkürzung „UVP“ nicht wegen Verstoßes gegen das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot unzulässig ist.
Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Irreführung abzustellen ist, sei die Angabe „UVP“ im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung für den Begriff „unverbindliche Preisempfehlung“ bekannt. Dies ergebe sich schon aus der verbreiteten und ständigen Wiederholung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen. Eine mögliche Deutung von „UVP“ als „Umweltverträglichkeitsprüfung“, wie sie insbesondere von dem klagenden Unternehmen geltend gemacht worden war, scheide im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen aus.
Dies hat in der Praxis zur Folge, dass hinsichtlich der Verwendung der Abkürzung „UVP“ in der Vergangenheit abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärungen in diesem Punkt gekündigt werden können. Die Änderung der Rechtslage durch das Urteil des BGH hat jedenfalls nicht automatisch zur Folge, dass diese Abkürzung jetzt verwendet werden darf. Bei Verwendung ohne Kündigung droht die Zahlung der versprochenen Vertragsstrafe.
BGH: Keine Beschaffenheitsgarantie bei Angabe der Laufleistung eines Motorrades bei Privatverkauf über eBay
Macht ein privater Verkäufer beim Verkauf eines Motorrades über die Internetplattform ebay.de im Rahmen der Artikelbeschreibung die Angabe: „Kilometerstand (km): 30.000″, so ist dies nach einem Urteil des BGH vom 29. November 2006, Az. VII ZR 92/06, in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen. An dieser Beschaffenheitsangabe muss sich der Verkäufer aber auch dann festhalten lassen, wenn er ausdrücklich „ohne Gewähr“ verkauft.
Im Fall des Kaufs von privat könne von einer Garantie ausnahmsweise nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die beim Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Eigenschaft, hier also die Laufleistung, rechtlich einstehen. Deshalb sei mit der Angabe des Kilometerstandes lediglich eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. Eine Garantie sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil der das Internet nutzende Käufer regelmäßig in höherem Maße auf die Artikelbeschreibung angewiesen sei als ein Käufer vor Ort. Hierbei handele es sich nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das Internet.
Auf die Klausel „ohne Gewähr“ könne sich der Verkäufer aber gleichwohl nicht berufen. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen könne die Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss nämlich nur dahin ausgelegt werden, dass der Haftungssausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelte. Ansonsten wäre die Beschaffenheitsangabe, mit Ausnahme der Arglist des Verkäufers, für den Käufer ohne Sinn und Wert.