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Herausgegeben am 23.06.2009

 
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: Juni 2009

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Inhalt:

  • EuGH: Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB
  • Bundestag modernisert die Zwangsvollstreckung
  • BGH: Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen unwirksam
  • BGH: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts?

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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EuGH: Gesetzliche Krankenkassen sind öffentliche Auftraggeber im Sinne des GWB
Der EuGH hat mit Urt. v. 11. Juni 2009 _ Rs. C-300/07 entschieden, dass gesetzliche Krankenkassen öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts der §§ 97 ff. GWB sind. Zudem ist nach Ansicht des EuGH bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, die Anfertigung der Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen. Stellt sich schließlich der Anteil an Dienstleistungen bei dem fraglichen Auftrag im Verhältnis zur Warenlieferung als überwiegend heraus, handelt es sich bei der zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer (Leistungserbringer) geschlossenen Vereinbarung bzgl. der Versorgung von Versicherten für die Gesetzliche Krankenversicherung um eine „Rahmenvereinbarung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18. Damit dürfte nunmehr auch über den Bereich der §§ 140a SGB V hinaus feststehen, dass insbesondere auch Verträge zur Hilfsmittelversorgung im Rahmen von § 127 Abs. 1 SGB V sowie Arzneimittel-Rabattverträge nach § 130a Abs. 8 SGB V der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht unterliegen.
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Bundestag modernisiert die Zwangsvollstreckung
Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 19. Juni 2009 zwei Ge­setz­ent­wür­fe zur Mo­der­ni­sie­rung des Zwangs­voll­stre­ckungs­rechts be­schlos­sen. Ge­richts­voll­zie­her kön­nen künf­tig erst­mals von drit­ter Seite In­for­ma­tio­nen über die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se von Schuld­nern er­hal­ten, damit sie ti­tu­lier­te For­de­run­gen er­folg­reich bei­trei­ben kön­nen. Zudem wird die In­ter­net­ver­stei­ge­rung von Ge­gen­stän­den, die vom Ge­richts­voll­zie­her in der Zwangs­voll­stre­ckung ge­pfän­det wur­den, als Re­gel­fall der Ver­wer­tung neben der bis­her üb­li­chen Ver­stei­ge­rung vor Ort eta­bliert.
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BGH: Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen unwirksam
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass die Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen nachgebildete Klausel, wonach „die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert“ werden, im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf. Nach Ansicht des Senats benachteiligt die Klausel die Kunden unangemessen und ist deswegen nach § 307 BGB unwirksam.
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BGH: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts?
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1578 b BGB zeitlich befristet werden darf.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall eine Befristung abgelehnt und dabei der nachehelichen Solidarität der Ehegatten eine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt. Maßgebend dafür waren die Umstände beim Eheschluss (Alter der Ehefrau, Schwangerschaft, Aufgabe der Berufsausbildung) und der Verlauf der 26-jährigen Ehe, in der sich die Ehefrau ausschließlich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hatte. All dies begründet nach Ansicht des BGH ein besonders schutzwürdiges Vertrauen, das bei der Frage nach einer Befristung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen war.
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