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Herausgegeben am 05.03.2008

 

 

Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: März 2008

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Inhalt:

  • BGH: Zwischenablesekosten sind Verwaltungskosten
  • LSG Schleswig-Holstein: Nachberechnung von Behandlungskosten gegenüber gesetzlichen Krankenkassen zulässig
  • BVerfG: Heimliche Online-Durchsuchungen verfassungswidrig

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder ein paar lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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BGH: Zwischenablesekosten sind Verwaltungskosten
Der BGH hat mit Urt. v. 14. November 2007 – VII ZR 19/07 – entschieden, dass Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung der Betriebskosten, die aufgrund Auszuges des Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode, entstehen, Verwaltungskosten sind. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter diese Kosten zu tragen haben soll, fallen diese daher dem Vermieter zur Last.

Da diese Kosten nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen anfallen, sondern im Laufe eines Mietverhältnisses höchstens einmalig im Zusammenhang mit einem Auszug des Mieters vor Ablauf der Abrechnungsperiode, fehle es für die Qualifikation als umlagefähige Betriebskosten an dem Merkmal der fortlaufenden Entstehung.

LSG Schleswig-Holstein: Nachberechnung von Behandlungskosten gegenüber gesetzlichen Krankenkassen zulässig
Das LSG Schleswig-Holstein hat in seinem Urt. v. 10. Oktober 2007 – L 5 KR 27/07 – dem klagenden Krankenhaus die Befugnis zugesprochen, im Falle fehlerhafter Codierung unabhängig von etwaigen Fristen im Vertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V für die Abrechnung und Bezahlung Entgelte gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nachzuerheben.

Das Gericht hat dazu ausgesprochen, dass sich das Erlöschen des Vergütungsanspruchs des Krankenhauses gemäß § 69 S. 3 SGB V einzig nach der zivilrechtlichen Norm des § 362 Abs. 1 BGB richtet. Da die Höhe der Entgeltforderung durch ein vertragliches Regelungswerk vorbestimmt sei und nicht der Disposition der Vertragspartner unterliege, entstehe mit der Durchführung der Behandlung des Versicherten zugleich der Anspruch auch bereits der Höhe nach. Die Bezahlung der ursprünglichen Rechnung führe nicht zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs.

Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei eine Nachforderung nicht ausgeschlossen, zumal der Vertrag nur vorgesehen hatte, dass eine Abrechnung „in der Regel“ innerhalb von 14 Tagen nach Behandlungsende erfolgen solle

BVerfG: Heimliche Online-Durchsuchungen verfassungswidrig
Das BVerfG hat mit Urt. v. 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – eine Vorschrift im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Verfassungsschutzbehörde den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, insb. also PCs und Notebooks, erlauben sollte, für verfassungswidrig erklärt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsgrundrecht auch ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme umfasse.

Da heutzutage auch eine Vielzahl höchstpersönlicher Daten gespeichert würden, käme es im Fall des heimlichen Ausspähens der Daten zu einem tiefen Eingriff in die Privatsphäre von Menschen.

Das Interesse des Nutzers daran, dass die erzeugten und verarbeiteten Daten vertraulich bleiben, bedarf daher nach Ansicht des BVerfG eines besonderen Schutzes. Zur ausreichenden Verwirklichung des gebotenen Grundrechtsschutzes sei es unerlässlich, dass der Nutzer über sein System selbstbestimmt verfügen könne. Dies umfasse auch die im Arbeitsspeicher nur temporär gehaltenen Daten.

Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden kann, sei verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut, wie z.B. Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, bestehen.

Zudem sei das heimliche Ausspähen grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, müsse Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.

Da das dem BVerfG zur Überprüfung vorliegende Gesetz solche Einschränkungen nicht enthielt und nach Ansicht des Gerichts zudem nicht den Anforderungen an Normenklarheit und Verfassungsmäßigkeit entsprach, konnte es in diesem Punkten keinen Bestand haben.