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Herausgegeben am 30.10.2009
Newsletter der Anwaltskanzlei Heinemann
Ausgabe: Oktober 2009

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Inhalt:

  • Geltendmachung weiterer Krankenhaus-Vergütung gegenüber Krankenkasse nach Begleichung der Endrechnung
  • Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam
  • Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt unzulässig
  • BGH bestätigt Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung „Switch & Profit“
  • Verbraucherbegriff bei Personen, die auch selbstständig freiberuflich tätig sind

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Sehr geehrte Leser,

wir hoffen, Ihnen mit dieser Ausgabe unseres Newsletters wieder lesenswerte Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Fragen zu den Newsletter-Themen oder bei Anregungen, wenden Sie sich bitte an:

Anwaltskanzlei Heinemann
Annastraße 33
39108 Magdeburg
Tel. 0391-7446140
Fax: 0391-7446150
E-Mail: info@raheinemann.de

Ihr Team der Anwaltskanzlei Heinemann

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Geltendmachung weiterer Krankenhaus-Vergütung gegenüber Krankenkasse nach Begleichung der Endrechnung
Ein Krankenhaus ist nach Treu und Glauben mit Nachforderungen ausgeschlossen, wenn es in der zunächst erteilten „Schlussrechnung“ keinen ausdrücklichen oder auch nur sinngemäßen Vorbehalt erklärt und es sich bei einer weitern Abrechnung auch nicht bloß um die Korrektur eines offen zutage liegenden Fehlers der ersten Abrechnung handelt. Das hat das Bundessozialgericht mit Urt. v. 08. September 2009 – B 1 KR 11/09 entschieden.
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Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam
Mit Urt. v. 27. Oktober 2009 – XI ZR 225/08 hat der Bundesgerichtshof seine Grundsatzentscheidung vom 27. Februar 2007 bestätigt, wonach die Wirksamkeit der Forderungsabtretung durch einen möglichen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Kreditinstituts – wie auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen – nicht berührt wird. Klargestellt hat der BGH darüber hinaus, dass eine Forderungsabtretung durch eine als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierte Sparkasse auch keine – strafbare – Verletzung eines Privatgeheimnisses im Sinne des § 203 StGB darstellt.
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Fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen durch das Sozialamt unzulässig
Mit Urt. v. 21. Oktober 2009 – VIII ZR 64/09 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter von Wohnraum nicht berechtigt ist, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen unpünktlicher Mietzahlungen durch das Jobcenter fristlos zu kündigen. Berücksichtigt hat der BGH im entschiedenen Fall insbesondere, dass die eingetretenen Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit war. Ein Verschulden des Jobcenters mussten die Mieter sich nicht zurechnen lassen: das Jobcenter handele nicht als Erfüllungsgehilfe der Mieter, sondern nehme die hoheitliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr.
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BGH bestätigt Verbot der von der Deutschen Telekom angebotenen Rufumleitung „Switch & Profit“
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urt v. 7. Oktober 2009 – I ZR 150/07 „Rufumleitung“ die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt, wonach die von der Deutschen Telekom AG angebotene Rufumleitung „Switch & Profit“ wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. In der angebotenen Rufumleitung liege eine gezielte Behinderung des klagenden Mitbewerbers. Die Unlauterkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass die Deutsche Telekom AG sich bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen der Klägerin zunutze mache und die für das Gespräch in das Mobilfunknetz anfallenden Gebühren vereinnahme.
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Verbraucherbegriff bei Personen, die auch selbstständig freiberuflich tätig sind
Der Bundesgerichtshof hat mit Urt. v. 30. September 2009 – VII ZR 7/09 ein Urteil der Vorinstanzen aus Hamburg aufgehoben und entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln nur dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Geklagt hatte eine Rechtsanwältin, die in einem Online-Shop Lampen bestellt und zur Abwicklung des Geschäfts ihre Kanzleiadresse als Liefer- und Rechnungsadresse angegeben hatte. Tatsächlich waren die Lampen nicht für die Kanzlei, sondern für die Privatwohnung der Anwältin bestimmt.
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