Das OLG Hamm hat am 28.10.2016, Az. 26 U 50/15, entschieden, dass eine gesetzliche Krankenversicherung keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion vom Krankenhausträger verlangen kann, wenn die als Schaden geltend gemachtenBehandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären.
Was ist passiert?
Die klagende gesetzliche Krankenversicherung verlangt Schadensersatz aus übergegangenem Recht einer versicherten Patientin vom beklagten Krankenhaus.
2006 wurde bei der im Jahre 1940 geborenen Patientin eine MRSA-Infektion festgestellt, die im beklagten Krankenhaus bei der sich anschließenden Behandlung in den Jahren 2006 und 2007 bekannt war. Nachdem die Patientin bei einer Operation in einem anderen Krankenhaus einen Bypass erhalten hatte, wurde sie in das beklagte Krankenhaus zurückverlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten bei der Wiederaufnahme der Patientin MRSA-Screening durchführten. Nachdem einige Tage danach im Hause der Beklagten eine Infektion der Operationswunde der Patientin festgestellt worden war, erfolgte wiederum erst Tage später ein Wundabstrich. Dieser führte zum Nachweis einer MRSA-Infektion. Die Patientin wurde im Anschluss hieran in die Anschlussheilbehandlung einer anderen Klinik verlegt, ohne dass die Ärzte der Beklagten eine Antibiotikatherapie einleiteten. Nach Auffassung der Klägerin hätten die Ärzte der Beklagten die Patientin fehlerhaft behandelt, wodurch bei ihr Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.800 Euro entstanden seien. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung aus auf die Klägerin übergegangenem Recht der Patientin habe das beklagte Krankenhaus diese Behandlungskosten zu erstatten.
Das LG Bochum hatte die Schadensersatzklage abgewiesen.
Was sagt das OLG Hamm dazu?
Die Berufung der Krankenversicherung hat das OLG Hamm zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts bestätigt.
Trotz vorliegender, auch grober ärztlicher Behandlungsfehler in der beklagten Klinik konnte das von medizinischen Sachverständigen beratene OLG Hamm keinen der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden feststellen. Zwar sei bei der Wiederaufnahme der Patientin nach der Bypassoperation im Hause der Beklagten behandlungsfehlerhaft kein MRSA-Screening durchgeführt worden. Dieses habe zur ordnungsgemäßen Befundung erfolgen müssen, weil die Patientin bereits im Jahr 2006 MRSA-Trägerin gewesen sei. Ein weiterer grober Befunderhebungsfehler sei darin zu sehen, dass an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden sei, kein Wundabstrich durchgeführt worden sei, so dass sofort eine gezielte Antibiotikatherapie habe beginnen können. Schließlich sei die Patientin auch deswegen grob fehlerhaft behandelt worden, weil nach dem Nachweis der MRSA-Infektion nicht umgehend mit dieser Therapie begonnen worden sei. Eine Haftung der Beklagten scheitere trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitere daran, dass der Klägerin hieraus kein Schaden entstanden sei. Der Schaden bei der Versicherten ergebe sich aus dem um 13 Tage verspäteten Beginn der erforderlichen antibiotischen Behandlung. Weil die alternativ sicher angefallenen Kosten einer stationär vorzunehmenden Antibiotikatherapie die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen hätten ergebe sich hieraus allerdings kein Vermögensnachteil für die Klägerin,.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 23.11.2016 und Juris das Rechtsportal
RH