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In zwei Fällen am 22.02.2017, Az. 5 U 110/15 und 5 U 69/16, hat vor dem OLG Hamm verhandelt wurden, hat das OLG die Auffassung vertreten, dass ein (privater) Autokäufer von sich aus prüfen muss, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist, wenn der (private) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

Was können wir aus den beiden beim OLG Hamm verhandelten Fällen lernen?

Vor dem Hintergrund dieser beiden vor dem OLG Hamm verhandelten Fälle ist auf Risiken hinzuweisen, die der „schnelle“ Verkauf und Kauf von Fahrzeugen unter Nutzung des Internets mit sich bringt:

  • Ein (privater) Käufer muss von sich aus prüfen, ob der Verkäufer zum Fahrzeugverkauf berechtigt ist, wenn ein (privater) Verkäufer nicht als Halter in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Die bloße Angabe des Verkäufers, er sei ein gewerblicher Zwischenhändler und auch der Umstand, dass der Verkäufer im Besitz der Fahrzeugpapiere und der Fahrzeugschlüssel ist, erübrigt die gebotene Überprüfung durch den Käufer nicht.
  • Allein ein Überweisungsauftrag lässt regelmäßig nicht erkennen, dass das vermeintlich angewiesene Geld auch tatsächlich auf dem Empfängerkonto ankommen wird – die z.B. per E-Mail übersandte „Bestätigung“ eines Überweisungsauftrages kann gefälscht sein.

 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 09.03.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH