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Das OLG Koblenz hat am 08.06.2016, Az. 9 U 1362/15, entschieden, dass eine Klinik für von ihr angebotene Schönheitsoperationen im Internet nicht mit Fotos werben darf, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.

Was ist passiert?

Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Er präsentiert seine Leistungen auf einer Internetseite unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen.

Das LG Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben.

Was sagt das OLG Koblenz dazu?

Das OLG Koblenz hat die letztinstanzliche Entscheidung bestätigt.

In der Präsentation der Bilder ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG zu sehen. Nach dieser Bestimmung dürfe für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden könnten und im Übrigen darauf hingewiesen werde, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden solle, die sich schon eingehend informiert hätten; denn der Gesetzgeber habe die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

 Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.06.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH