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Am 09.11.2017 hat das OLG München zu Az. 29 U 4850/16 entschieden, dass eine Augenlaserklinik kostenlose Checks anbieten darf, in denen festgestellt wird, ob bei dem Patienten grundsätzlich eine operative Korrektur seiner Fehlsichtigkeit durchgeführt werden kann, wobei die Werbung aber nicht den Eindruck erwecken darf, dass Ärzte diese kostenlosen Tests durchführen.

Was ist passiert?

Klägerin war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Beklagte war eine war Augenklinik, die mit einem kostenfreien Eignungscheck zum Thema refraktive Chirurgie und Korrektur der Fehlsichtigkeit mittels Lasik und Linsenbehandlung geworben hatte. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass Ärzte der Klinik diesen Check durchführten. Es handelt sich bei kostenlos durchgeführten Augenmessungen um geldwerte Vergünstigungen. Wenn Ärzte sie durchführen, sind sie unzulässig. Die Klägerin war außerdem der Meinung, dass solche Eignungschecks nicht handelsüblich seien.

Was sagt das OLG München dazu?

Teilweise hat das OLG München der Klägerin Recht gegeben.

In der Werbung muss nach Auffassung des Oberlandesgerichts deutlich werden, dass nicht Ärzte, sondern sog. Patientenberater die kostenlosen Checks durchführen. Jedoch seien die Eignungschecks handelsüblich. Augenmessungen zur Feststellung einer grundsätzlichen Eignung für Augenlaseroperationen, die Optiker und sonstiges nichtärztliches Personal anböten, seien handelsübliche Nebenleistungen.

Optiker führten schon seit Jahren kostenlose Augenmessungen durch. Fehlsichtige Patienten sähen sich vor der Alternative Brille oder Kontaktlinsen einerseits oder eine Augenlaserbehandlung andererseits. Laserzentren und Optiker seien damit Wettbewerber um die gleichen Kunden, die an kostenlose Augenmessungen als „Service“ des Anbieters gewöhnt seien. Es gebe keinen Grund für eine Unterscheidung zwischen ihnen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV MedR 02/2018 v. 27.03.2018 und Juris das Rechtsportal

RH