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Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Dazu hat das OLG Hamm am 29.03.2016, Az. 2 UF 223/25, entschieden. Und zwar bleibt die Bestimmung der Religionszugehörigkeit eines Kindes durch die Kindeseltern auch dann verbindlich, wenn das Kind nach einem Entzug der elterlichen Sorge unter vormundschaftlicher Verantwortung des Jugendamtes in einer Pflegefamilie aufwächst, die einer anderen Religion angehört und nach dieser lebt, so das OLG. Der Vormund sei dann nicht befugt, die Erstbestimmung der leiblichen Eltern zu ändern.

Was ist passiert?

Nach Geburt Pflegefamilie

Die im Jahre 1986 geborene Verfahrensbeteiligte aus Duisburg ist Mutter der im Jahre 2007 geborenen Tochter. Die Kindesmutter ist muslimischen Glaubens und stammt aus einem Land Nordafrikas. Der im Jahre 1968 in Duisburg geborene, nicht sorgeberechtigte Kindesvater, stammt von evangelischen Eltern ab. Das Jugendamt nahm unmittelbar nach der Geburt das Kind in Obhut und verbrachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie.

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Entzug von Teilen des Sorgerechts

Das Familiengericht entzog tags darauf der Mutter Teile der elterlichen Sorge, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge. In dem danach durchgeführten Sorgerechtsverfahren brachte die Kindesmutter in mehreren an das Familiengericht gerichteten Schreiben ihre Erwartung zum Ausdruck, dass das Kind nach dem muslimischen Glauben groß gezogen werden solle. Sie äußerte sich in diesem Sinne auch gegenüber der in dem Verfahren bestellten Sachverständigen.

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Vollständiger Entzug Sorgerecht

Das Familiengericht entzog im Jahre 2008 der Kindesmutter vollständig die elterliche Sorge und übertrug diese dem Jugendamt als Vormund. Das Kind lebt seit dem Jahre 2009 inkognito in einer Dauerpflegefamilie, die ihre eigenen Kinder nach christlichen Wertvorstellungen erzieht und römisch-katholisch taufen ließ. Die Pflegetochter soll nach den Vorstellungen der Pflegeeltern und des Vormundes die katholische Taufe erhalten. Und zwar, damit sie nach ihrer Teilnahme am katholischen Religionsunterricht auch die Erstkommunion empfangen kann. Dies entspreche auch dem Wunsch des Kindes, so diese Beteiligten.

Beschwerde der Kindesmutter

Die vom Vormund getroffene Anordnung, das Pflegekind in der römisch-katholischen Religion zu erziehen, hatte das AG Dorsten, Familiengericht, genehmigt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die mit einer Taufe ihrer Tochter und ihrer römisch-katholischen Erziehung nicht einverstanden ist.

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Dazu das OLG Hamm

Die Entscheidung

Die Beschwerde der Kindesmutter war erfolgreich. Das OLG Hamm hat die familiengerichtliche Genehmigung, das Pflegekind nach dem römisch-katholischen Glauben zu erziehen, abgelehnt.

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Vormund an Erstbestimmung gebunden

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes kann der Vormund die (römisch-katholische) Religionszugehörigkeit des Kindes nicht mehr bestimmen. Die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung ließen dies nicht zu. Die Kindesmutter habe zuvor entschieden, dass ihre Tochter nach dem muslimischen Glauben erzogen werden soll. An diese Erstbestimmung sei der Vormund gebunden.

Kindesmutter hat ihr Erstbestimmungsrecht noch vor dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) ausgeübt

Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung erlaube ihm nicht, diese zu ändern. Die Kindesmutter habe ihr Erstbestimmungsrecht noch vor dem vollständigen Entzug der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) ausgeübt. Das ergebe sich aus ihren im Sorgerechtsverfahren dokumentierten schriftlichen und persönlichen Äußerungen. Zum Zeitpunkt dieser Äußerungen sei die Kindesmutter noch Inhaberin des zur religiösen Erziehung des Kindes berechtigenden Teils der elterlichen Sorge gewesen.

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Das Kindeswohl

Nach dem einschlägigen Gesetz sei insoweit unerheblich, ob diese Entscheidung aus heutiger Sicht dem Kindeswohl entspreche. Es sei auch unerheblich, dass die Kindesmutter zu keiner Zeit in der Lage gewesen sei, mit ihrem Kind ihre Religionszugehörigkeit zu leben. Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift erfordere lediglich ein nach außen dokumentiertes Bekenntnis der Kindeseltern zur Religionszugehörigkeit des Kindes. Die Kindesmutter habe ein solches Bekenntnis abgegeben.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

 Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 06.05.2016 und Juris das Rechtsportal

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts?

Siehe auch: https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/vorrang-von-pflegeeltern-gegenueber-verwandten-wegen-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/beziehung-zwischen-47-jaehrigem-und-15-jaehriger-entspricht-kindeswohl/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Dazu hat das OLG Hamm am 29.03.2016, Az. 2 UF 223/25, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Religionswechsel des Kindes bei Entzug des Sorgerechts? Dazu hat das OLG Hamm am 29.03.2016, Az. 2 UF 223/25, entschieden.