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Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz? Dazu hat das LG Leizig in 3 Fällen (LG Leipzig – 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 und 7 O 2439/14) entschieden. In diesen Fällen hatten Mütter ihren Verdienstausfall eingeklagt. Und zwar, weil ihren Kindern nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt Leipzig ein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen wurde. In allen Prozessen haben die Mütter Schadensersatz in voller Höhe zugesprochen bekommen.

Was ist passiert?

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Vorschrift wurde durch das Kinderförderungsgesetz aus dem Jahr 2008 eingeführt und ist am 1. August 2013 in Kraft getreten.

Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz? Dazu das Landgericht Leipzig:

Schadensersatz wenn kein Betreuungsplatz in Kindertagesstätte? Amtspflichtverletzung

Das Landgericht hat darin, dass die Stadt trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen den Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zugewiesen hat, die Verletzung einer Amtspflicht gesehen. Diese Amtspflicht bestehe, so das LG, zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten. Auf diese Amtspflicht könnten sich auch – da drittschützend – die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern berufen. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst. Und zwar, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.

Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz? Verschulden

Schadensersatz bei fehlendem Betreuungsplatz in Kindertagesstätte? Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde schon allein deshalb angenommen, weil ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde. Die Stadt Leipzig habe zwar dem gesetzlichen Auftrag aus Kinderförderungsgesetz und Sächsischem Kindertagesstättengesetz durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung zwar Rechnung getragen. Aber die Stadt könne sich nicht damit entlasten, dass die Freien Träger und privaten Investoren die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt haben. Denn es sei auch Vorsorge für einen unvorhersehbaren Bedarf zu treffen. Dass die Stadt dem nachgekommen sei, sei aber nicht hinreichend im Prozess dargelegt worden.

Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz? Eilverfahren hätte nicht zum Erfolg geführt

Ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Zurverfügungstellen eines Betreuungsplatzes hätte offensichtlich nicht zum Erfolg geführt. Und zwar dergestalt, dass die Kinder einen Platz in einer Kindertagesstätte tatsächlich dann auch erhalten hätten. Den Mütter könne deshalb auch nicht vorgeworfen werden, nicht auf diesem Wege versucht zu haben, den Verdienstausfallschaden abzuwenden.

Quellen: Pressemitteilung des LG Leipzig vom 02. Februar 2015 und Juris das Rechtsportal

Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz?

Siehe auch: https://raheinemann.de/kostentragung-fuer-private-kinderkrippe-durch-kommune/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/wer-haftet-bei-illegalem-filesharing-von-minderjaehrigen/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz? Dazu hat das LG Leizig in 3 Fällen (u.a. 7 O 1455/14) entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schadensersatz bei fehlendem Kitaplatz? Dazu hat das LG Leizig in 3 Fällen (u.a. 7 O 1455/14) entschieden.