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Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Am 19.02.2020, Az. 7 U 139/16, hat das OLG Karlsruhe entschieden: Die Eltern eines behinderten Kindes können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Und zwar zum einen, wenn die behandelnden Ärzte die Mutter nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung des ungeborenen Kindes hingewiesen haben. Und zum anderen, wenn die Mutter nachweislich die Schwangerschaft in einem solchen Fall abgebrochen hätte und dies gemäß § 218a StGB gerechtfertigt gewesen wäre.

Beide Voraussetzungen müßten kumulativ vorliegen.

Was ist passiert?

Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Der Sachverhalt

Wegen der Betreuung einer Schwangerschaft suchte die Klägerin das beklagte Krankenhaus im Jahr 2011 auf. Bereits im Jahr 2010 hatte sie eine Schwangerschaft aufgrund eines in dem beklagten Krankenhaus im Rahmen einer pränatalen Diagnostik festgestellten „Turner-Syndroms“ abgebrochen. Im November 2011 wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Dies ergab eine „Balkenagenesie“. Es handelt sich dabei um ein Fehlen des Balkens zwischen den beiden Gehirnhälften. Zwar kommen in solchen Fällen die meisten Kinder gesund zur Welt. Allerdings kommt es in 12% der diagnostizierten Fälle zu schweren Behinderungen.

Streitig ist zwischen den Parteien die hinreichende Aufklärung der Kläger über diesen Befund. Das von der Klägerin geborene Kind leidet an schweren körperlichen und geistigen Einschränkungen. Die Eltern des Kindes nehmen das Krankenhaus und die behandelnden Ärzte auf Ersatz ihres durch die Betreuung des schwer behinderten Kindes entstehenden Mehraufwandes in Anspruch. Sie begründen dies damit, dass sie nicht auf das Risiko einer schweren Behinderung hingewiesen worden seien. Sie behaupten, sie hätten die Schwangerschaft abgebrochen, wenn sie Kenntnis von diesem Risiko gehabt hätten.

Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Das Landgericht

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Dazu das OLG Karlsruhe

Die Entscheidung

Auf die Berufung der Kläger hat das OLG Karlsruhe der Klage überwiegend stattgegeben. Das OLG hat die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro an die Mutter verurteilt. Außerdem hat das OLG den Eltern Schadensersatz wegen der gegenüber einem gesunden Kind entstehenden vermehrten Unterhaltsleistungen und des vermehrten Pflegeaufwandes zugesprochen.

Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Haftung dem Grunde nach

Die Ärzte seien, so das OLG, nach dem Behandlungsvertrag verpflichtet gewesen, die Klägerin auf das Risiko einer schweren Behinderung hinzuweisen. Die Eltern hätten sich nämlich mit dem erkennbaren Ziel in die Behandlung begeben, möglichst frühzeitig über solche möglichen Schädigungen informiert zu werden. Die behandelnden Ärzte hätten der Klägerin zwar empfehlen können, die Schwangerschaft nicht abzubrechen. Diese Empfehlung hätte gegeben werden können, weil das Risiko einer schweren Fehlbildung zwar bestehe. In der überwiegenden Zahl dieser Fälle kämen die Kinder aber gesund zur Welt. Die behandelnden Ärzte hätte den Eltern jedoch die Information über das Risiko einer schweren Behinderung nicht vorenthalten dürfen. Die Aufklärung der Eltern im Arztgespräch beinhaltete mögliche Verzögerungen in der Entwicklung. Die Aufklärung beinhaltete aber nicht das Risiko schwerer Schädigungen.

Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Haftung der Höhe nach

Nach Anhörung der Mutter kam das OLG zu der folgenden Erkenntnis:

  • Die Mutter hätte die Schwangerschaft bei Kenntnis des Risikos einer schweren Behinderung abgebrochen.
  • Der Schwangerschaftsabbruch wäre im vorliegenden Ausnahmefall nach sachverständiger Beratung durch einen Psychiater gerechtfertigt gewesen. Und zwar aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bereits absehbaren, außergewöhnlich schweren gesundheitlichen Folgen für die Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB.

Ein psychiatrischer Sachverständiger hat bei der Mutter schwerwiegende psychische Folgen festgestellt.

Deswegen hat das OLG der Mutter ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zugesprochen. Außerdem hat das OLG die Beklagte zur Schadensersatzleistung an die Eltern verurteilt. Und zwar wegen gegenüber einem gesunden Kind entstehende vermehrte Unterhaltsleistungen und vermehrtem Pflegeaufwand .

Berücksichtigt hat das OLG dabei insbesondere folgendes:

  • Das Kind könne unter einer Fehlbildung der Augen leidet, nicht laufen, krabbeln, sprechen und greifen.
  • Der Schluckreflex des Kindes sei schwer gestört.
  • Eine starke, therapieresistente Epilepsie erfordere eine erhöhte Fürsorge und dauernde Rufbereitschaft.

Wie ging es weiter?

Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Wie ging es weiter?

Das Verfahren ist in der Revision beim BGH unter Az. VI ZR 295/20 anhängig.

Quellen: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe Nr. 7/2020 v. 21.02.2020 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Schadensersatz wegen unterlassener ärztlicher Risikoaufklärung? Am 19.02.2020, Az. 7 U 139/16, hat das OLG Karlsruhe dazu entschieden. Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Medizinrecht in unserer Kanzlei