Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Geburtshilfe? Dazu hat am 04.04.2017 das OLG Hamm, 26 U 88/16, entschieden. Und zwar hat das OLG Hamm einem Kind 250.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem es nach einer – aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler – verspätet durchgeführten Sectio mit schweren hypoxischen Hirnschäden zur Geburt kam und das Kind deswegen dauerhaft unter schweren Entwicklungsstörungen zu leiden hat.
Was ist passiert?
Im Oktober 2007 kam es zur Geburt des heute neun Jahre alten Klägers im beklagten Krankenhaus in Paderborn unter geburtshilflicher Betreuung zweier mitverklagter Ärzte. Die Ärzte entschlossen sich nach einem mehrstündigen Aufenthalt im Kreißsaal, in dem die Überwachung der Kindesmutter und des ungeborenen Kindes u.a. zeitweise durch eine Cardiotocographie (CTG) stattfand, zu einer Sectio.
Der Kläger wurde mit einer Nabelschnurumschlingung entbunden und zeigte in seiner weiteren Entwicklung die Folgen einer hypoxischen Hirnschädigung. Heute leidet er an einer allgemeinen Entwicklungsstörung, die seinen Intellekt, seine Sprache und seine motorischen Fähigkeiten dauerhaft einschränkt, außerdem an einer Epilepsie. Der Kläger, vertreten durch seine Eltern, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, insbesondere auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
Dem Kläger hatte das LG Paderborn 175.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen.
Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Geburtshilfe? Dazu das OLG Hamm
Die Entscheidung
Das OLG Hamm hat das Schmerzensgeld auf 250.000 Euro festgesetzt. Gegen die Beklagten zu 2) und 3) habeder Kläger wegen geburtshilflicher Behandlungsfehler einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch gemäß den §§ 823, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. Der Beklagte zu 1) hafte in entsprechender Höhe auf Schmerzensgeld gemäß §§ 611, 280, 823, 831, 249 ff., 253 Abs.2 BGB.
Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Geburtshilfe? Die Begründung
Den beklagten Ärzten sind nach Auffassung des OLG Hamm bei der geburtshilflichen Betreuung der Mutter des Klägers mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Behandlungsfehlerhaft hätten sie es unterlassen, das Geburtsgeschehen mittels einer Dauer-CTG zu überwachen. Bereits das erste CTG sei als pathologisch zu bewerten gewesen und habe für eine Sectio gesprochen. Die Ärzte hätten ab dem zweiten pathologischen CTG für eine ständige ärztliche Präsenz mit einer halbstündigen Kontrolle Sorge tragen müssen. Die Indikation für die Sectio wäre dann früher gestellt worden. Zudem sei die dann später vorgenommene Sectio nicht als Not-Sectio ausgeführt worden, was wegen der bereits vorliegenden pathologischen CTG-Befunde aber geboten gewesen sei. Es handele sich vorliegend um grobe Behandlungsfehler, so dass die Beklagten in vollem Umfang für die beim Kläger aufgetretenen Schäden zu haften hätten. Insoweit komme dem Kläger eine Beweislastumkehr zugute.
Insbesondere die gravierenden gesundheitlichen Nachteile seien bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, die der Kläger erlitten habe. In seiner Entwicklung werde der Kläger allenfalls die Stufe eines sieben- bis achtjährigen Kindes erreichen, nie allein leben können und später voraussichtlich auch feststellen, dass er gegenüber anderen Menschen ein geistiges Defizit habe, was nach Einschätzung des Sachverständigen zu einem besonderen Leidensdruck führe.
Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Geburtshilfe?
Siehe auch: https://raheinemann.de/schadenersatz-wegen-wissentlicher-falschaussage-fuer-wetterexperten-k/ und https://raheinemann.de/arzt-wegen-unterlassener-risikoaufklaerung-schadensersatzpflichtig/ und https://raheinemann.de/schmerzensgeld-bei-kuenstlicher-befruchtung-mit-falschem-sperma/ und https://raheinemann.de/anspruch-auf-schmerzensgeld-bei-impotenz-des-partners/ und https://raheinemann.de/thailaendische-pflegekraft-ueber-die-pflegekasse-zu-beschaffen/ und https://raheinemann.de/haftung-des-aufsichtspflichtigen-fuer-fahrradfahrende-kinder/ und https://raheinemann.de/verursacht-verhuetungspille-yasminelle-gesundheitsschaeden/
Quellen: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 16.05.2017 und Juris das Rechtsportal
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: 250.000 € Schmerzensgeld nach behandlungsfehlerhafter Geburtshilfe? Dazu hat am 04.04.2017 das OLG Hamm, 26 U 88/16, entschieden.