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Das SG Berlin hat in einem Eilverfahren am 26.10.2016, Az. S 145 SO 1411/16 ER, entschieden, dass das Sozialamt rückwirkend die Sozialhilfe einer Pflegebedürftigen um Geldbeträge kürzen darf, die diese als Belohnung von einem kriminellen Pflegedienst für ihr Mitwirken beim Abrechnungsbetrug erhalten hat.

Was ist passiert?

In Deutschland laufen seit einigen Jahren gegen betrügerische Pflegedienste umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen. Deren Geschäftsmodell besteht darin, zu Lasten der Sozialleistungsträger Pflegeleistungen abzurechnen, die tatsächlich gar nicht erbracht wurden. Neben Ärzten wirken vor allem auch Patienten als Komplizen der Pflegedienste mit, indem sie den Erhalt gar nicht erbrachter Pflegeleistungen quittieren und so deren Abrechnung ermöglichen. Sie erhalten zur Belohnung monatlich einen Anteil am Betrugserlös, der im Milieu als „Kick-Back-Zahlung“ bezeichnet wird. Zuletzt stand der Pflegedienst „Mit Herz und Seele“ aus Berlin im Fokus der Staatsanwaltschaft Berlin. Sichergestellte Kassenbücher und Dienstpläne begründen den Verdacht, dass hier rund 300 Patienten in den Abrechnungsbetrug verwickelt waren.

Die 1949 geborene Antragstellerin bezog im konkreten Fall vom Antragsgegner, dem Sozialamt Steglitz-Zehlendorf, seit Jahren Grundsicherung im Alter. Zugleich war sie Patientin des Pflegedienstes „Mit Herz und Seele GmbH“. Der Antragsgegner nahm mit Bescheid vom 11.08.2016 sämtliche Bescheide zurück, mit denen der Antragstellerin Sozialleistungen für den Zeitraum November 2014 bis Februar 2015 bewilligt worden waren. In diesem Zeitraum habe die Antragstellerin für ihre Mitwirkung am Abrechnungsbetrug des Pflegedienstes ein Einkommen aus sog. „Kick-Back-Zahlungen“ zwischen 245 und 336 Euro monatlich erzielt. Ihre Hilfebedürftigkeit sei dadurch entsprechend verringert worden. 1.125 Euro zu viel gezahlte Sozialhilfe seien zurückzuzahlen. Die laufende Grundsicherung würde zur Begleichung der Erstattungsforderung würden ab sofort um monatlich 73 Euro gekürzt. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt. Zusätzlich hat sie beim SG Berlin ein Eilverfahren anhängig gemacht mit dem Ziel, die sofortige Vollziehung der Rückforderung zu stoppen. Sie bestreitet, überhaupt „Kick-Back-Zahlungen“ erhalten zu haben und trägt vor, an der Redlichkeit des Pflegedienstes nie gezweifelt zu haben. Über erhaltene Pflegedienstleistungen habe sie selbst kein Buch geführt. Soweit Unterschriften erforderlich geworden seien, habe sie diese im vollen Vertrauen in den Pflegedienst geleistet.

Was sagt das SG Berlin dazu?

Den Antrag hat das SG Berlin abgewiesen.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sei der Bescheid des Antragsgegners nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, so das SG Berlin. Die Anrechnung der „Kick-Back-Zahlungen“ als Einkommen und die darauf gestützte Rückforderung von Sozialleistungen seien nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe laut den von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Kassenbüchern über die Jahre von dem Pflegedienst insgesamt sogar Zahlungen i.H.v. 12.064 Euro erhalten. Das Gericht habe an der Richtigkeit der Kassenbücher keine Zweifel. Um angesichts von rund 300 am System beteiligten Patienten den Überblick über seine „Wirtschaftlichkeit“ zu behalten habe der Pflegedienst offensichtlich derartige Unterlagen führen müssen. Durch die ebenfalls beschlagnahmten Dienstpläne würden die Kassenbücher bestätigt.

Die Einwände der Antragstellerin seien in keiner Weise nachvollziehbar. Obwohl die Antragstellerin laut Abschlussbericht des Landeskriminalamtes überhaupt nicht gepflegt worden sei habe sie nämlich Nachweise über tägliche Pflege unterschrieben. Aufgrund einer Vielzahl weiterer Verfahren sei dem Gericht die Unzuverlässigkeit des Pflegedienstes im übrigen bereits bekannt.

An der sofortigen Vollziehung der Rückforderung bestehe auch ein überwiegendes öffentliches Interesse. Ein weiteres Abwarten würde die Vollstreckung des geltend gemachten Ersatzanspruchs angesichts des Alters der Antragstellerin und der Dauer eines Hauptsacheverfahrens ernsthaft gefährden. Aufgrund des Ausmaßes des Leistungsbetruges mit einem Schaden in Höhe von mehreren Millionen Euro sei auch aus generalpräventiven Gründen eine sofortige Reaktion des Sozialhilfeträgers erforderlich. Zur Vermeidung von Wiederholungsfällen müsse das Verhalten der beteiligten Leistungsempfänger unmittelbare Konsequenzen haben. Das Vorgehen diene dem Schutze des Sozialversicherungssystems und der Gesamtheit der Steuerzahler.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde zum LSG Berlin-Potsdam angefochten werden.

Hinweis des Gerichts: Der Beschluss gibt die überwiegende Rechtsauffassung am Sozialgericht wieder. Eine abweichende Auffassung hat die 146. Kammer des SG Berlin mit Beschluss vom 21.10.2016 (S 146 SO 1487/16 ER) vertreten. Sie hält den vom Sozialamt gewählten Weg, Einkommen aus Straftaten auf erhaltene Sozialhilfe anzurechnen, aus dogmatischen Gründen für falsch. Es sei inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempfänger dürften grundsätzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.
Rund 20 vergleichbare Fälle sind zur Zeit sind am SG Berlin anhängig. Es wird mit einer weiteren Zunahme von Fällen zu dieser Problematik gerechnet.

 

Quelle: Pressemitteilung des SG Berlin v. 02.11.2016 und Juris das Rechtsportal

 

RH