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Das SG Detmold hat entscheiden, dass ein Krankenaus keinen Anspruch auf Vergütung hat, wenn der Versicherte gegen ärztlichen Rat die Aufnahme verweigert.

Was ist passiert?

Die Ärzte des klagenden Krankenhauses rieten einer Versicherten der Beklagten Im Rahmen einer Notfallbehandlung zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Dies lehnte die Versicherte ab und verließ nach entsprechender schriftlicher Aufklärung das Krankenhaus. Für stationäre Leistungen forderte das Krankenhaus von der Krankenkasse eine Vergütung i.H.v. ca. 630 Euro. Die beklagte Krankenkasse wies dies mit der Begründung zurück, eine stationäre Behandlung habe nicht stattgefunden. Das Krankenhaus klagte hiergegen ohne Erfolg.

Was sagt das SG Detmold dazu?

Das SG Detmold wies die Klage ab.

Allein der Umstand, dass Krankenhausärzte die Notwendigkeit einer stationären Behandlung annehmen kann nach Aufassung des Sozialgerichts, nicht auch dann zu einer Vergütung durch die Krankenkasse führen, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und seine Einwilligung zu einer stationären Behandlung nicht erteilt. Im Verhandlungstermin habe nach Vernehmung der Versicherten nicht festgestellt werden können, dass die Patientin in das Krankenhausversorgungssystem eingegliedert worden sei und damit eine Aufnahme zur stationären Behandlung bereits erfolgt war. Die Versicherte habe vielmehr nach Abschluss der Untersuchungen im Rahmen der Notfallbehandlung die ihr vorgeschlagene stationäre Behandlung abgelehnt. Auf der Station für Frauenheilkunde, wo die stationäre Behandlung hätte durchgeführt werden sollen, sei ihr ein Bett noch nicht zugeteilt worden. Der Umstand, dass die Daten der Versicherten bereits in das Computersystem des Krankenhauses eingegeben worden seien, könne nicht als Beginn der stationären Behandlung angesehen werden. Hierfür sei das Einverständnis des Versicherten notwendig. Von diesem Einverständnis könne regelmäßig nur dann ausgegangen werden,  wenn Krankenhausleistungen wie Unterbringung und Verpflegung in Anspruch genommen werden. Bei der Versicherten sei aber gerade dies nicht der Fall gewesen. Gegen eine bereits begonnene stationäre Behandlung habe auch der zeitliche Ablauf gesprochen. Die Notfallbehandlung in der Ambulanz sei nämlich um 15:20 Uhr erfolgt. Die Versicherte hätte bereits um 16:00 Uhr die Erklärung unterzeichnet, dass sie keine stationäre Behandlung wünscht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des SG Detmold v. 02.03.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH