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Am 17.07.2017 hat das SG München ein System der telefonischen Behandlung von Kassenpatienten im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes verboten.

Was ist passiert?

Die „GOIN“ GmbH und das „Regionale Praxisnetz Gesundheitsorganisation GO-IN“ waren ein Zusammenschluss von Ärzten und boten in Ingolstadt und in den Landkreisen Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen eine telefonische Beratung und Behandlung von Kassen- und Privatpatienten an. Per Eilantrag wendete sich hiergegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). Unter Berufung auf ihr satzungsmäßiges Ziel der Erhaltung der Freiberuflichkeit und der Erzielung einer leistungsgerechten Honorierung unter Wahrung des gesetzlichen Sicherstellungsauftrages verweist sie insbesondere auf das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung nach § 7 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärzte Bayern. „GOINakut“ verspricht in ihrem Internetauftritt kompetente Hilfe und Rat bei gesundheitlichen Beschwerden. Den Patienten würde die telefonische Beratung das sichere Gefühl geben, jederzeit, also auch nachts oder an Feiertagen, überall Rat bei gesundheitlichen Beschwerden zu erhalten und helfen, rasch den sinnvollsten Behandlungsweg zu ermitteln. Rund um die Uhr sei der Service verfügbar. Die Ärzte haben ein sog. „Triage“-System entwickelt, in dem die Einteilung der Anrufer in fünf Stufen der Dringlichkeit einer Behandlung auf telefonischer Basis erfolgt. Bis 15.03.2017 hätten sich seit Inbetriebnahme dieses Service 438 Nutzer mit 309 Anrufen registriert. Die Kassenärztliche Vereinigung beantragt, den Antragsgegnern für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Dienstes ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro und ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.

Was sagt das SG München dazu?

Das SG München hat sich der Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung weitestgehend angeschlossen. Das System der telefonischen Behandlung von Kassenpatienten hat das SG verboten und den Antragsgegnern 95% der Verfahrenskosten auferlegt sowie die Drohung mit Ordnungsgeld von 250.000 Euro und ersatzweise Haft für den Fall der Aufrechterhaltung ihres Dienstes ausgesprochen.

Der hohe Rang des Sicherstellungsauftrages der vertragsärztlichen Versorgung ist nach Auffassung des Sozialgerichts hervorzuheben. Den Kassenärzten weise er eine gesetzliche Exklusivaufgabe zu, neben der andere Einrichtungen und Formen der ambulanten Versorgung nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zugelassen seien. Den kassenärztlichen Vereinigungen exklusiv zugewiesen sei auch der Notdienst in sprechstundenfreien Zeiten. Die Tätigkeit der GOIN-akut-Ärzte reiche über eine bloße Beratung hinaus und stelle eine ärztliche Behandlung dar, weil telefonisch regelmäßig auch Verdachts- oder Negativdiagnosen erstellt würden. Der Tatbestand einer verbotenen ausschließlichen Fernbehandlung , sei erfüllt, sobald ein Patient aufgrund der telefonischen Empfehlung auf einen Arztbesuch verzichtet.

Gegen den Beschluss kann zum einen Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben werden. Zum anderen kann noch ein Hauptsacheverfahren folgen.

 

Quelle: Pressemitteilung des SG München v. 20.07.2017 und Juris das Rechtsportal

 

RH