Sperrzeit als Folge bei Aufhebungsvertrag? Dazu hat das SG Landshut am 15.05.2019, Az. S 16 AL 238/18, entschieden. Und zwar kann nicht nur die seitens des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Sperrzeit (§ 159 SGB III) zur Folge haben, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages, so das SG Landshut.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Sperrzeit als Folge bei Aufhebungsvertrag? Der klagende Arbeitnehmer schloss in dem zu entscheidenden Fall bereits einen Tag nach der Arbeitsaufnahme mit seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, mit sofortiger Wirkung einen Aufhebungsvertrag und begründete dies gegenüber der Agentur für Arbeit damit, dass der Entleihbetrieb einen Mitarbeiter benötigt habe, der bundesweit einsetzbar sei. Wegen fehlender bzw. eingeschränkter Mobilität könne er dies nicht leisten. Zu dem Zeitpunkt habe das Zeitarbeitsunternehmen auch keine andere Einsatzmöglichkeit für ihn gehabt.
Die Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit verhängte eine 12-wöchige Sperrzeit (§ 159 SGB III) und gewährte erst nach deren Ablauf entsprechende Leistungen.
Sperrzeit als Folge bei Aufhebungsvertrag? Dazu das SG Landshut
Die Entscheidung
Nicht nur die seitens des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Sperrzeit zur Folge haben, sondern auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Arbeitgeber – Das SG Landshut hat die Entscheidung der Agentur für Arbeit bestätigt.
Grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
Der klagende Arbeitnehmer habe durch seine Zustimmung zu dem mit dme Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne konkrete Aussichten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz zu haben. Dadurch habe er grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Er habe zudem nicht glaubhaft nachgewiesen, dass ihm für den Fall, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet hätte, zum selben Zeitpunkt die Kündigung des Arbeitgebers gedroht hätte. Jedenfalls habe das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber bestritten, dass es dem Kläger von sich aus gekündigt hätte. Danach konnte der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass eine fristlose durch den Arbeitgeber oder ordentliche Kündigung durch Arbeitgeber gedroht hätte.
Hat im vorliegenden Fall also der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit zur Folge? Und zwar habe die Agentur für Arbeit richtig entschieden als sie aufgrund dessen, dass der klagende Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte, gegen ihn eine Sperrzeit (§ 159 SGB III) verhängt hatte, so das SG.
Quellen: Pressemitteilung des SG Landshut v. 18.06.2019 und Juris das Rechtsportal
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