Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht? Dazu hat das OLG Hamm am 08.11.2016, Az. 10 U 36/15, entschieden. Und zwar ist ein Erbverzicht, den sich ein Vater bei seinem Sohn mit einem Sportwagen „erkauft“, sittenwidrig und damit unwirksam, so das OLG.
Was ist passiert?
Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht? Der Sachverhalt
Der Beklagte ist praktizierender Zahnarzt und geschäftlich aktiv. Kläger ist sein im Jahre 1995 geborener Sohn, der bei seiner Mutter im Rheinland aufgewachsen war, nachdem die Ehe seiner Eltern 1997 geschieden worden war. Der Kläger verließ im Sommer 2013 vorzeitig die Schule. Er zog zum Beklagten nach Detmold und begann dort eine Ausbildung zum Zahntechniker. Der Beklagte erwarb etwa zu dieser Zeit für ca. 100.000 Euro einen Sportwagen Nissan GTR X. Für dieses Auto begeisterte sich auch sein Sohn. Der Beklagte fuhr mit ihm wenige Tage nach dessen 18. Geburtstag zu einem Notar nach Paderborn.
Die Beteiligten vereinbarten dort einen notariell beurkundeten, umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Klägers beim Tode des Beklagten. Der Kläger sollte zur Abfindung nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Der notarielle Vertrag sah eine weitere Gegenleistung des Beklagten nicht vor. Den Kläger reute kurz nach der Beurkundung der Vertragsschluss. Er brach seine Ausbildung in Detmold ab und kehrte zu seiner Mutter zurück. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei.
Die 1. Instanz
Das LG Detmold hatte den Erbverzicht als sittenwidrig und nichtig angesehen.
Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht? Was sagt das OLG Hamm dazu?
Die Entscheidung
Vor dem OLG Hamm hatte die Klage Erfolg. Das OLG Hamm hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des LG Detmold bestätigt.
Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht? Sittenwidrigkeit
Das LG Detmold hat nach Auffassung des Oberlandesgerichts rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der notarielle Vertrag mit dem umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig ist (§§ 134, 138 BGB). In dem notariellen Vertrag hätten die Parteien den Erbverzicht und die Abfindung als Geschäfte so verbunden, dass sie miteinander „stehen und fallen“ sollten. Aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen der Parteien folge die Sittenwidrigkeit der Geschäfte. Die Abfindung weise bereits nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Klägers auf.
Der umfassende Erbverzicht werde mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart und solle insbesondere unabhängig vom Eintritt der Bedingungen für die Gegenleistung gelten. Die Gegenleistung stehe demgegenüber unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Beklagte den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete. Zudem sei bei der Bewertung der Gegenleistung zu berücksichtigen, dass der Kläger das Fahrzeug erst im Alter von 25 Jahren erhalten solle und das Fahrzeug bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben werde.
Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht? Unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte
Außerdem schränke die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung den Kläger in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein. Die Vereinbarung lasse eine berufliche Umorientierung nicht zu. Das habe eine knebelnde Wirkung, die unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Klägers eingreife, der seine Ausbildung gerade erst begonnen habe. Der Druck werde noch dadurch verschärft, dass die Vertragsbedingungen zur Ausbildung nur bei Erreichen der Bestnote bei den Abschlussprüfungen erfüllt sein sollten.
Mit der auf einseitigen Vorgaben des Beklagten beruhenden Vertragsgestaltung habe dieser seine Testierfreiheit mit einer verhältnismäßig geringen, sogar ohne Abfindung erweitern wollen. Vorgeschoben sei seine Argumentation, er habe seinen Sohn zu einer zügigen und erfolgsorientierten Ausbildung motivieren wollen. Es hätte bei einer solchen Motivation genügt, dem Kläger das Fahrzeug beim Erreichen der Ausbildungsziele als Belohnung zu versprechen und den Erbverzicht ebenfalls an den Eintritt dieser Bedingung zu knüpfen.
Sportwagen als Abfindung gegen Erbverzicht? Ausnutzung der Unerfahrenheit des Klägers
Zudem zeigten die Umstände des Vertragsabschlusses, dass der geschäftsgewandte Beklagte die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes zu seinem Vorteil ausgenutzt habe. Er habe sich die Begeisterung des Klägers für den Sportwagen zu Nutze gemacht. Und durch die Anschaffung des Fahrzeugs im Vorfeld des Vertrages habe er die Begeisterung dann noch gefördert. Zudem habe der Beklagte bewusst den Eintritt der Volljährigkeit seines Sohne abgewartet. Und zwar dies wohlwissend, dass die Mutter dem Geschäft zuvor nicht zugestimmt hätte und es auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre.
Er habe dann mit der Wahl des Beurkundungstermins den Eindruck erweckt, es handele sich um ein Geburtstagsgeschenk für den Kläger. Das sei geeignet gewesen, dem Kläger eine Ablehnung des Angebotes emotional zu erschweren. Der Kläger sei in die Vorbereitung des Beurkundungstermins auch nicht einbezogen worden. Einen Vertragsentwurf habe er zuvor nicht erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 10.01.2017 und Juris das Rechtsportal
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