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Am 12.12.2018 hat das LSG Celle-Bremen entschieden, dass jemand Grundsicherungsleistungen des Jobcenters nicht behalten darf, wenn er seine Hilfebedürftigkeit in missbilligenswerter Weise zulasten der Solidargemeinschaft selbst herbeigeführt hat.

Was ist passiert?

Kläger war ein 51-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Emden, der nach dem Tod seines Onkels im Jahre 2011 zunächst von dessen Erbe lebte. Das Jobcenter nahm eine Rückforderung vor, als der Mann ab 2013 erneut Grundsicherungsleistungen bezog. Das geerbte Vermögen habe er in kurzer Zeit verschwendet und hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt. Mann Der Kläger rechtfertigte sich demgegenüber mit einer vermeintlichen Alkoholerkrankung. Den überwiegenden Teil des Tages habe er in Gaststätten verbracht.

Was sagt das LSG Celle-Bremen dazu?

Die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigte  LSG Celle-Bremen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war das Ausgabeverhalten des Klägers grob fahrlässig und in hohem Maße zu missbilligen und laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung zuwider.:

  • Der Kläger habe geerbtes Immobilienvermögen von 120.000 Euro sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 80.000 Euro innerhalb von zwei Jahren verschwendet und sei nun völlig mittellos.
  • Seine Bank habe das überzogene Girokonto gekündigt, ihm drohe eine Stromsperre und er sei auf Lebensmittelgutscheine angewiesen.
  • Freimütig habe er eingeräumt, das Erbe „ausgegeben und vertrunken“ zu haben. Allein 60.000 Euro habe er verschenkt um zu gefallen.

Da der Kläger eine Erwerbstätigkeit nicht beabsichtigte, hätte ihm klar sein müssen, dass er mit seinem sozialwidrigen Verhalten in kurzer Zeit wieder auf staatliche Leistungen angewiesen sein würde. Ein statistisch durchschnittlicher, nichterwerbstätiger Mann hätte bei ganz normalen Ausgaben sieben Jahre und sieben Monate von dem Vermögen leben können. Die behauptete Alkoholerkrankung habe nach Überzeugung des Landessozialgerichts und der beteiligten Ärzte keineswegs zum Kontrollverlust geführt, da der Kläger auch sehr vernünftige Entscheidungen getroffen habe wie Schuldentilgung und den Kauf einer Eigentumswohnung.

 

Quellen: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen v. 14.01.2019 und Juris das Rechtsportal

Siehe auch: https://raheinemann.de/kann-erblasser-das-erbe-mit-erfuellung-einer-besuchspflicht-verknuepfen/

 

RH