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Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Dazu hat das LSG Stuttgart am 21.06.2017, L 5 KR 1700/16 KL, entschieden. Und zwar ist die „angemessene“ Vergütung des Vorstands einer gesetzlichen Krankenkasse anhand eines Vergleichs mit Vorstandsvergütungen anderer Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe zu bemessen, so das LSG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? ZU dieser Frage hatte das LSG Stuttgart über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin ist eine Betriebskrankenkasse mit Sitz in Baden-Württemberg, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und verfügt im Februar 2016 über 327.080 Versicherte. Nach eigenen Angaben beschäftigt sie rund 800 Mitarbeiter und zählt zu den 20 größten bundesweit geöffneten Krankenkassen. Die jährliche Grundvergütung des Vorstands beläuft sich auf 152.600 Euro. Ende 2015 legte die Krankenkasse dem Bundesversicherungsamt einen „Zusatzvertrag zum Dienstvertrag über zusätzliche Vergütungsbestandteile“ ihres Vorstands zur Genehmigung vor.

U.a. waren über die Grundvergütung hinaus ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 Euro), eine variable Zusatzvergütung bis max. 31.000 Euro (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung vorgesehen. Und zwar summierte sich das Gehalt zusammen mit der Grundvergütung auf insgesamt 217.252 Euro. Mit der Begründung, dass das Gehalt zu hoch sei, verweigerte das Bundesversicherungsamt die Zustimmung.

Die 1. Instanz

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Die Klage der Krankenkasse auf Erteilung der Zustimmung hatte keinen Erfolg. Geklagte hatte die Krankenkasse gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesversicherungsamt. Für die Klage ist das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig.

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Dazu das LSG Stuttgart:

Die Entscheidung

Dem Bundesversicherungsamt hat das Landessozialgericht Recht gegeben und entschieden, dass die vorgesehene Vergütung den zulässigen Rahmen deutlich überschreitet.

Argumentation der Krankenkassen ist das Landessozialgericht nicht gefolgt

Der Argumentation der Krankenkassen ist das Landessozialgericht nicht gefolgt. Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Die Krankenkassen hatten sich auf den Standpunkt gestellt, Verdienstmöglichkeiten in privaten Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsmaßstab für die Beantwortung der Frage nach der Angemessenheit heranzuziehen.

Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft nicht sachgerecht

Das LSG vertrat dagegen die Auffassung, dass ein Vergleich mit Strukturen der Privatwirtschaft nicht sachgerecht sei. Und zwar beruhe das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung auf dem Solidarprinzip und unterscheide sich damit fundamental von den Strukturen gewerblicher Wirtschaft. Der Erfolg der Krankenkassen sei nämlich, anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen, nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen. Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Vielmehr sei für die Frage der Angemessenheit Maßstab, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt würden.

Vergleich der Vorstandsvergütungen von Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe

Nach dem Wortlaut des § 35a Abs. 6a Satz 2 SGB IV sei Parameter der aufsichtsbehördlichen Prüfung der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“. Und zwar unterliege dieser Dieser unterliege dieser unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der Rechtskontrolle des Gerichts.

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Die Bewertung einer „angemessenen“ Vergütung sei nach Maßgabe eines Vergleichs der Vorstandsvergütungen von Krankenkassen mit jeweils vergleichbarer Größe, d.h. in erster Linie der jeweiligen Versichertenzahlen vorzunehmen. Im Jahr 2015 haben gesetzliche Krankenkassen mit einer der Klägerin vergleichbaren Größe im „Mittelmaß“ jährliche Vorstandsvergütungen in Höhe von 159.500 Euro gezahlt. Im Vergleich dazu werde dieses Maß zusammen mit den zusätzlichen Vergütungsbestandteile im Zusatzvertrag durch die zusätzlichen Vergütungsbestandteile im Zusatzvertrag mehr als deutlich überschritten.

Unangemessenheit der Überschreitung

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Vorliegend ergebe sich die Unangemessenheit der Überschreitung aber nicht nur durch die deutliche Überschreitung des Mittelmaßes um 36%, sondern auch aus der Größe derjenigen Krankenkassen, die Vergütungen in vergleichbarer Höhe, wie im Zusatzvertrag geregelt, gewährten. Und zwar hätten diese Krankenkassen Mitgliederzahlen, die um über 50% oberhalb der Mitgliedszahlen der Klägerin.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 05.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Dazu siehe auch:

https://raheinemann.de/darf-aufsichtsbehoerde-verguetung-fuer-krankenkassenvorstaende-regeln/ und https://raheinemann.de/vergabe-von-rettungsdienstleistungen-nur-bei-tarifbindung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Dazu hat das LSG Stuttgart am 21.06.2017, L 5 KR 1700/16 KL, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Was ist die angemessene Vergütung für Krankenkassenvorstand? Dazu hat das LSG Stuttgart am 21.06.2017, L 5 KR 1700/16 KL, entschieden.