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BGH, Urteil vom 15. November 2014 – VIII ZR 42/14
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2014 – VIII ZR 42/14 zum Fall einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion geäußert. Entscheidende Frage war, ob ein im Wege einer Internetauktion auf eBay abgeschlossener Kaufvertrags ohne Weiteres unwirksam ist, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht. Dies hat der BGH verneint.
Der Beklagte hatten seinen gebrauchten VW Passat bei eBay zum Kauf angeboten. Dabei setzteer ein Mindestgebot von € 1,00. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der eBay-Auktion € 1,00 für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze von € 555,55. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot zu dieser Zeit Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, € 4.200,00 zu zahlen.
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von € 1,00 geschlossenen Kaufvertrags. Er macht geltend, der Wagen habe einen Wert von € 5.250,00.
Das Landgericht hat der auf Schadensersatz in Höhe von € 5.249,00 gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Revision hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es mache, so die Karlsruher Richter, für den Käufer gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand möglicherweise zu einem „Schnäppchenpreis“ erwerben zu können, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könnte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von € 1,00 verkauft worden ist, beruhe auf den freien Entscheidungen des Beklagten. Dieser sei das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen. Außerdem habe er durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das gesetzte Risiko auch tatsächlich verwirklicht.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 164/2014 vom 12. November 2014)