Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Dazu hat das Landesarbeitsgericht Rostock am 02.11.2023, 5 Sa 35/23, entschieden. Und zwar macht das Landesarbeitgericht Rostock in seinem richtungsweisenden Urteil Vorgaben zur Gestaltung eines Arbeitszeugnisses. Und zwar beziehen sich die gestellten Anforderungen sowohl aiuf den Inhalt als auch auf die äußere Form.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Zu dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht Rostock über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Parteien stritten über die Anforderungen an die äußere Form eines Arbeitszeugnisses. Und zwar war die klagende Arbeitnehmerin beim beklagten Arbeitgeber ca. 4 Jahre lang als Rechtsanwältin beschäftigt. Der beklagte Arbeitgeber stellte der Klägerin unter dem 26.01.2022 ein Arbeitszeugnis, aus, das er der Klägerin zweifach gefaltet in einem handelsüblichen Briefumschlag mit Sichtfenster übersandte.
Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass das unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis in mehrfacher Hinsicht zu berichtigen sei und dies im Einzelnen begründet. Aufgrund dessen hatte die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das der Klägerin unter dem 26.01.2022 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:
1. Die Privatanschrift der Klägerin ist wegzulassen.
2. Der Kopf mit den Angaben Sachbearbeiter, Durchwahl, E-Mail-Adresse und Aktenzeichen sind wegzulassen.
3. Das Datum der Zeugniserteilung ist auf den 31.12.2021 abzuändern bzw. in der Kopfzeile zu entfernen.
4. Die Auflistung der Tätigkeiten ist ordnungsgemäß zu formatieren.
5. Das Zeugnis ist ungefaltet auf zwei einzelnen DIN-A4-Blättern auszudrucken.
6. Im Zeugnis ist zusätzlich zur Unterschrift der Titel „Rechtsanwalt und Steuerberater“ mit aufzunehmen.
Der Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Und zwar vertrat der beklagte Arbeitgeber die Ansicht, Klägerin könne nicht verlangen, für das Arbeitszeugnis einen besonderen, sonst nicht genutzten Briefkopf anzufertigen. Da das Arbeitszeugnis postalisch versandt worden sei, müsse es eine Anschrift enthalten. Eine Versendung des Arbeitszeugnisses sei durchaus üblich. Außerdem habe ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Schlussformel, in der der Arbeitgeber das Ausscheiden bedaure und Wünsche für die Zukunft ausspreche.
Im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits übersandte der beklagte Arbeitgeber der Klägerin ein geändertes Zeugnis. Dies genüge, so die Klägerin, weiterhin nicht den Anforderungen. Zudem habe der beklagte Arbeitgeber die Schlussformel ersatzlos gestrichen und damit das Zeugnis verschlechtert.
Die Vorinstanz
Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Das Arbeitgericht Rostock hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Dazu das Landesarbeitsgericht Rostock
Die Entscheidung
Die von dem beklagten eingelegte Berufung hielt das Landesarbeitsgericht Rostock nur teilweise für begründet. Und zwar habe die klagende Arbeitnehmerin nach § 109 Abs. 1 und 2 GewO einen Anspruch gegen den beklagten Arbeitgeber auf Erteilung eines schriftlichen qualifizierten Arbeitszeugnisses. Diesen Anspruch hätte der beklagte Arbeitgeber weder durch das unter dem 26.01.2022 noch durch das im Prozess erteilte Zeugnis erfüllt.
Geändertes Zeugnis genügt nicht den Anforderungen
Soweit der Klägerin im Laufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits ein geändertes Zeugnis übersandt worden sei, genüge dieses weiterhin nicht den Anforderungen. Zudem habe der Beklagte die Schlussformel ersatzlos gestrichen und damit das Zeugnis verschlechtert.
Maßgabe des § 109 GewO
Der Arbeitgeber erfülle den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so das Landesarbeitsgericht. Und zwar stünden bei der Abfassung des Zeugnisses Formulierungen und Ausdrucksweise im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Maßstab dabei sei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber. Und zwar habe der Arbeitgeber insoweit einen Beurteilungsspielraum. Genüge das Zeugnis diesen Anforderungen nicht, könne der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen.
Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Hinweise des Landesarbeitsgerichts
Im Einzelnen führte das Landesarbeitsgericht im entschiedenen Fall zur Gestaltung eines Arbeutszeugnisses aus:
- Ein Arbeitszeugnis dürfe regelmäßig ein Adressfeld enthalten, in dem nicht nur der Name des Arbeitnehmers, sondern auch dessen Anschrift angegeben ist.
- Bei einem Arbeitszeugnis müsse ohne weiteres, d. h. auf den ersten Blick, zuverlässig erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Aufgrund dessen sei der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen.
- Es sei zwar möglich, im Zeugnis die Adresse wegzulassen, und stattdessen ein Anschreiben mit der Adresse beizufügen. Zwingend ist dies jedoch nicht, da der äußere Eindruck des Arbeitszeugnisses allein durch die Angabe der Anschrift nicht entwertet oder in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.
- Grundsätzlich dürfe ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. Es müsse jedoch möglich sein, saubere und ordentliche Kopien oder Scans von dem Zeugnis zu fertigen. Und zwar sei das nicht gewährleistet, wenn sich z. B. die Falzungen auf den Kopien durch quer über den Bogen verlaufende Schwärzungen abzeichnen.
Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Resümee
Zusammengefasst ist zur äußeren Form bei Abfassung eines Arbeitszeugnisses danach folgendes zu beachten:
Thema Adressfeld:
– Enthält den Namen und die Anschrift des Arbeitnehmers.
– Die Angabe der Anschrift ist üblich und zulässig.
– Dient der besseren Zuordnung des Zeugnisses.
Thema Unterschrift:
– Enthält den Namen und die Funktion des Unterzeichners in Druckschrift.
– Verdeutlicht die Stellung des Unterzeichners im Unternehmen.
Thema Faltung:
– Grundsätzlich ist eine zweifache Faltung zulässig.
– Saubere Kopien oder Scans müssen möglich sein.
Quellen: Internetseite Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht (https://ag-arbeitsrecht.de/de/leistungen/presseservice/arbeitszeugnis-was-ist-bei-der-aeusseren-form-zu-beachten) und www.dav-arbeitsrecht.de und Juris das Rechtsportalzum Urteil des Landesrabeitsgericht Rostock vom 02.11.2023, 5 Sa 35/23.
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Siehe auch:
Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis?
Anwalt im Arbeitsrecht für Arbeitgeber
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein? Dazu hat das Landesrabeitsgericht Rostock am 02.11.2023, 5 Sa 35/23, entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Kündigungsschutz in unserer Kanzlei