Mehr Infos

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Dazu hat das BAG am 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 – entschieden. Und zwar haben Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Dankes- und Bedauernsformel am Ende des Arbeitszeugnisses, so das BAG. Sollten sie mit der Dankes- und Bedauernsformel nicht einverstanden sein, hätten sie lediglich einen Anspruch auf ein Zeugnis ohne Schlussformel.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Dazu hatte das das BAG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger leitete einen Baumarkt der Beklagten. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger ein Zeugnis. Darin erteilte die Beklagte ihm eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Und am Ende des Zeugnisses standen folgende Sätze: „Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“   Der Kläger war der Ansicht, diese Schlusssätze seien unzureichend und würden sein gutes Zeugnis entwerten. Er begehrte die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“  

Die Vorinstanzen

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Das Arbeitsgericht bejahte dies zunächst und hatte der Klage in I. Instanz stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht in II. Instanz allerdings zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision gewandt.

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Dazu das BAG?

Die Revision hatte keinen Erfolg. Und zwar ist nach Ansicht des BAG der Arbeitsgeber gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen zu beenden, in denen er dem Arbeitnehmer für seine Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.  Und zwar müsse nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO das einfache Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Über § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO könne der Arbeitnehmer verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Nicht zum notwendigen Inhalt gehören Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers. Soweit der Arbeitnehmer mit der Schlussformulierung nicht einverstanden ist, könne er die Erteilung eines Zeugnisses ohne die Schlussformel verlangen.  

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Auch wenn in der Praxis Zeugnisse mit überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung häufig einen Dank an den Arbeitnehmer enthalten, könne darauf nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mangels Rechtsgrundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.  

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis – Was lernen wir daraus?

Die Dankes- und Bedauernsformel ist eine Höflichkeitsfloskel. Und zwar nutzen sie Arbeitgeber in guten bis sehr guten Arbeitszeugnissen, um ihre persönliche Wertschätzung gegenüber dem Arbeitnehmer auszudrücken. Ein Fehlen dieser Floskel wird oft als Widerspruch zu einem guten Zeugnis gesehen und gilt als Hinweis auf Streit bzw. Probleme, evtl. im Zusammenhang mit dem Ausscheiden.

Nach dieser Entscheidung des BAG haben Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf eine entsprechende Formulierung am Ende des Zeugnisses.

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei

Dazu siehe auch:

Wie muss ein Arbeitszeugnis gestaltet sein?

Ansprüche weg bei Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung?

Sperrzeit als Folge bei Aufhebungsvertrag?

Arbeitgeber zur Herstellung von Waffengleichheit verpflichtet?

Ansprüche weg bei Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung?

Nachtschichteignung verschwiegen – Arbeitsvertrag anfechtbar?

Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag unwirksam?

Darf kirchlicher Arbeitgeber von AVR abweichen?

Beweislast für den Zugang einer E-Mail beim Versender?

Aufhebungsvertrag bei Drohung anfechtbar?

Aufhebungsvertrag nicht widerruflich?

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Dazu hat das BAG am 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 - entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch auf Dank und Bedauern im Arbeitszeugnis? Dazu hat das BAG am 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 – entschieden. Fragen Sie den Anwalt für Arbeitsrecht und Kündigungsschutzrecht in unserer Kanzlei