Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder. Daz hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 26. Oktober 2011, IV ZR 150/10, entschieden. Und zwar hat der in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (NEhelG a.F.) festgeschriebene Ausschluss vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder vom Nachlass des Vaters für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weiterhin Bestand, so der BGH.
Was ist passiert?
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder – Der Sachverhalt
Und zwar hat der im Jahr 1940 nichtehelich geborene Kläger hat im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall nach seinem im Jahr 2006 verstorbenen Vater geltend gemacht. Die Beklagte, eine eheliche Tochter des Erblassers, ist dessen durch Testament bestimmte Alleinerbin.
Bis zum 30. Juni 1970 galten ein nichteheliches Kind und sein Vater nicht als verwandt. Daher fand insofern eine gesetzliche Erbfolge nicht statt. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Dagegen hat der Europäische Gerichtshof für MenschenrechteIn einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 (Beschwerde Nr. 3545/04, NJW-RR 2009, 1603 = FamRZ 2009, 1293) jedoch festgestellt, dies könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Und zwar hat der deutsche Gesetzgeber mit Blick hierauf im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder – Die Vorinstanzen
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder – Dazu der BGH
Die Entscheidung
Die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit dem heutigen Urteil zurückgewiesen.
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder – Und zwar kein Grundrechtsverstoß
Und zwar verstoße die Aufrechterhaltung der Regelung des Art 12 § 10 Ab. 2 Satz 1 NEhelG a.F. für vor dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle weder gegen Art 6 Abs 5 GG i.V.m Art 3 Abs. 1 GG noch gegen Art 14 Abs. 1 GG. Die begrenzte Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung und die damit weiterhin bestehende Benachteiligung vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und daher nicht zu beanstanden. Und zwar habe der deutsche Gesetzgeber insbesondere dem grundgesetzlich geschützten Vertrauen von Erblassern und deren bisherigen Erben in die Beibehaltung von Art 12 § 10 Abs 2 Satz 1 NEhelG a.F. entscheidende Bedeutung beimessen dürfen. Erst mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass diese Regelung gegen Art 8 Abs 1, 14 EMRK verstoße, sei ein solches Vertrauen in einen Ausschluss nichtehelicher Kinder eines männlichen Erblassers von dessen Erbe nicht mehr berechtigt gewesen.
Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder – und auch keine Herleitungaus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Auch eine Berücksichtigung der genannten Garantien der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten selbst führt zu keiner anderen Beurteilung der Entscheidung des Gesetzgebers. Und zwar läßt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die Rechtslage auch für die Zeit vor Verkündung der Entscheidung vom 28. Mai 2009 zu ändern.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 170/2011)
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