Mehr Infos

Stichprobe zu Transparenzberichten mit mindestens 10 Pflegebedürftigen? Dazu hat das LSG Sachsen-Anhalt – L 4 P 1/11 B ER – entschieden. Und zwar darf ein so genannter Transparenzbericht vorläufig, längstens bis zum Abschluss des Hauptverfahrens, nicht veröffentlicht werden, wenn nicht eine Mindestanzahl von 10 Pflegebedürftigen in eine Qualitätsprüfung (Stichprobe) einbezogen worden ist, so das LSG Sachsen – Anhalt. Bei einer unter 10 liegenden Anzahl geprüfter Pflegebedürftiger bestehe nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit des Transparenzberichts.

Was ist passiert?

Der Antragsteller ist Mitglied des Landesverbandes Hauskrankenpflege Sachsen-Anhalt e.V.. Er betreibt eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung mit ca. 30 zu versorgenden Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen, die späteren Antragsgegner, ließen beim Antragsteller im September 2010 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt (MDK) eine Qualitätsprüfung durchführen. Der MDK übersandte dem Antragsteller einen Prüfbericht zur Stellungnahme. Darin heißt es, dass sechs Pflegebedürftige in die Prüfung einbezogen worden waren.

Der Antragsteller war mit mehreren Punkten des Berichts nicht einverstanden. Er forderte die Antragsgegner daher anwaltlich  erfolglos außergerichtlich dazu auf, von einer Veröffentlichung des auf dem Prüfbericht basierenden Transparenzberichts abzusehen.

Dies lehnten die Pflegekassen ab.

Daraufhin beantragte der Antragsteller beim zuständigen Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Damit sollten die Pflegekassen verpflichtet werden, die Veröffentlichung des Transparenzberichtes zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu unterlassen.

Gegen die antragsgemäß erlassene einstweilige Anordnung des Sozialgerichts haben die Pflegekassen Beschwerde eingelegt.

Stichprobe zu Transparenzberichten mit mindestens 10 Pflegebedürftigen? Dazu das LSG Sachsen – Anhalt:

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde für unbegründet gehalten.

Insbesondere stehe der Veröffentlichung des Transparenzberichtes entgegen, dass die Pflegekassen eine zu geringe Zahl von Pflegebedürftigen geprüft und deshalb zu im Wesentlichen nicht tragfähigen Ergebnissen gelangt seien. Es müsse sichergestellt werden, dass die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen hinreichend nachvollziehbar, annähernd richtig und repräsentativ sind.

Dies ist nach der Auffassung des Landessozialgerichts jedenfalls nicht der Fall, wenn sich die die Zahl der geprüften Pflegebedürftigen auf fünf oder sechs beschränkt. Dann ist der Prüfbericht fehlerhaft und darf einstweilen bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage durch ein Verfahren in der Hauptsache nicht veröffentlicht werden.

Das Gericht stellt klar, dass § 2 Satz 2 PTVS (Pflege-Transparenzvereinbarung nach § 115a SGB XI) dahingehend verfassungskonform auszulegen ist, dass 10 % oder mindestens 10 und höchstens 15 pflegebedürftige Menschen in die Prüfung einzubeziehen sind.

Was lernen wir daraus?

Mit dieser Entscheidung bestätigt das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt seine bislang praktizierte Rechtsprechung und stärkt die Rechte der Krankenpflegedienste bei Qualitätsprüfungen.

Der Gefahr verzerrter Ergebnisse in Prüfberichten soll dadurch begegnet werden, dass eine bestimmte Mindestanzahl von Pflegebedürftigen in die Prüfung einbezogen werden müssen. Erstmals hat das LSG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 08. Juli 2011 –  L 4 P 44/10 B ER so entschieden und diese Rechtsprechung mit sowohl mit der besprochenen wie auch diversen weiteren Entscheidungen bestätigt (z.B. vom 06. Januar 2012 – L 4 P 10/11 B ER und L 4 P 38/10 B ER).

Trotz dieser gefestigten Rechtsprechung behält der MDK nach unserer Kenntnis bei Qualitätsprüfungen seine bisher praktizierte Verfahrensweise bei und wählt eine zu geringe Anzahl Pflegebedürftiger aus. Dagegen sollten sich die Krankenpflegedienste, gestärkt durch die obergerichtliche Rechtsprechung, zur Wehr setzen.

Stichprobe zu Transparenzberichten mit mindestens 10 Pflegebedürftigen?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/aenderung-der-rechtsprechung-zu-transparenzberichten-in-der-pflege/ und https://raheinemann.de/rechtsprechung-in-sachsen-anhalt-zu-pflege-transparenzberichten/
und https://raheinemann.de/veroeffentlichung-eines-transparenzberichts-im-eilverfahren-zu-verhindern/

RH

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Stichprobe zu Transparenzberichten mit mindestens 10 Pflegebedürftigen? Dazu hat das LSG Sachsen-Anhalt – L 4 P 1/11 B ER – entschieden.