Mehr Infos

Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung? Dazu hat das LG Coburg mit Urteil vom 23.02.2010 – 11 O 690/09 – entschieden. Das LG Coburg hat die Klage einer Anlegerin gegen die sie beratende Bank auf Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB) und Rückabwicklung des Erwerbs einer Beteiligung an einem Fonds abgewiesen. Die Bank hätte die Anlegerin ausreichend und ohne Fehler beraten, so das LG.

Was ist passiert?

Die klagende Anlegerin hatte bei der beklagten Bank bereits mehrfach Geldanlagen getätigt. Sie hatte in Aktienfonds, Geldmarktfonds, Immobilienfonds und weitere Fonds investiert. Mit dem Wunsch, in eine weitere Gesellschaftsbeteiligung zu investieren, begab sich die Klägerin zur ihrer Bank. Deren Mitarbeiter empfahl ihr die Beteiligung an einem Fonds, der in der Bio-Energiebranche tätig ist. Daraufhin zeichnete die Anlegerin eine Kommanditanlage von 12.000 € nebst 600 € Agio (Aufgeld). Der Inhalt des Beratungsgesprächs wurde in einem Protokoll festgehalten.

Die Klägerin behauptete im Prozess, für sie hätten Sicherheit und die Eignung zur Altersvorsorge bei der Anlage oberste Priorität gehabt. Die Risiken seien bei der Beratung heruntergespielt worden. Einen Verkaufsprospekt für die Anlage habe sie zu keinem Zeitpunkt vollständig erhalten. Auch sei eine Aufklärung insoweit nicht erfolgt, wie viel von den im Beratungsprotokoll aufgeführten Vertriebskosten und des Agios an wen fließe.

Die Bank verteidigte sich damit, dass es der Anlegerin darauf angekommen sei, ihr Kapital zu streuen. Die Klägerin habe den kompletten Fonds-Prospekt erhalten und sei auch auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen worden. Auch auf die Problematik der Einspeisevergütung, die zu einer Reduzierung der Erträge aus dem Fonds geführt habe, sei sie hingewiesen worden.

Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung? Dazu das LG Coburg:

Das Landgericht Coburg hat die Klage der Anlegerin abgewiesen.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Anlegerin bereits zuvor mehrfach Anlagen in Fonds der unterschiedlichsten Risikoklassen getätigt hatte. Im Protokoll über die Kundenberatung, welches die Klägerin unterschrieben hatte, war ihre sogenannte Anlegermentalität mit „ertragsorientiert“ bezeichnet worden. Aus dem Protokoll ergebe sich nicht, dass die Klägerin nur in eine äußerst sichere Anlage habe investieren wollen. Das Gericht war auch davon überzeugt, dass die Bankkundin den kompletten Fonds-Prospekt erhalten hatte. Dies hat zum einen der Mitarbeiter der Bank als Zeuge entsprechend glaubhaft angegeben. Darüber hinaus war dies im von der Kundin unterschriebenen Protokoll so vermerkt. In dem Prospekt ist an mehreren Stellen von der Möglichkeit eines Totalverlusts der Anlage, der bislang nicht eingetreten ist, die Rede. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass die beratende Bank die Klägerin im Beratungsgespräch auf die bestehenden Risiken der Anlage ausreichend hingewiesen hatte.

Hinsichtlich der Provisionen hat das Gericht ausgeführt, dass keine offenbarungspflichtigen Rückvergütungen vorliegen. Solche aufklärungspflichtigen Rückvergütungen liegen nur dann vor, wenn Teile der Gebühr, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen, so dass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. Dies lag im vorliegenden Fall nicht vor, da eine korrekte Ausweisung der Vertriebskosten erfolgt war.

Auch auf Unsicherheiten bei den erzielbaren Einspeiseerlösen war die Kundin sowohl im Protokoll als auch im Fonds-Prospekt hingewiesen worden. Nach Meinung des Gerichts hätte sich die Klägerin nach dem Beratungsgespräch durchaus noch Bedenkzeit seitens der Bank einräumen lassen können, falls ihr das Risiko hinsichtlich der Einspeiseerlöse zu groß erschienen wäre. Folglich wies das Landgericht die Klage der Anlegerin ab.

Fazit:

Ein Beratungsprotokoll über ein Anlagegespräch bei der Bank kann nicht nur für den Kunden hilfreich sein.

(Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg Nr. 454/10 vom 10. September 2010)

Siehe auch: https://raheinemann.de/olg-duesseldorf-aufklaerungs-und-beratungspflichten-bei-swap-geschaeften-mit-kommune/ und https://raheinemann.de/schadensersatzanspruch-bei-erwerb-sogenannter-lehman-zertifikate/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch des Anlegers auf Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung? Dazu hat das LG Coburg mit Urteil vom 23.02.2010 – 11 O 690/09 – entschieden.