Abrechnungsbetrug bei Einsatz unterqualifizierter Pflegekräfte? Dazu hat der BGH am 16. Juni 2014, 4 StR 21/14, entschieden. Und zwar hatte der BGH über die Revision einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu entscheiden. Diese war wegen Betrugs und Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Und zwar hatte der BGH die Verurteilung durch die Vorinstanz bestätigt.
Was ist passiert?
Der Sachverhalt
Abrechnungsbetrug bei Einsatz unterqualifizierter Pflegekräfte? Zu dieser Frage hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu urteilen:
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Angeklagte gegenüber einer Kranken- und Pflegekasse vertraglich verpflichtet, die langfristige Pflege eines schwerkranken Wachkomapatienten zu übernehmen. Der Vertrag sah vor, dass eine bestimmte Anzahl täglicher Pflegestunden erbracht und für die Pflege nur Pflegepersonal mit einer besonderen Qualifikation für Intensivpflege eingesetzt werden sollte. Gegenüber der Kasse rechnete die Angeklagte eine überhöhte Anzahl Arbeitsstunden ab und versah die den Rechnungen beigefügten Leistungsnachweise überwiegend mit gefälschten Unterschriften der Ehefrau des Patienten. Außerdem hatte sie für die Pflege entgegen der vertraglichen Vereinbarung durchweg geringer qualifiziertes Personal eingesetzt. Der Pflegezustand des Patienten war während der Betreuung durch den Pflegedienst der Angeklagten dennoch gut.
Die Vorinstanz
Abrechnungsbetrug bei Einsatz unterqualifizierter Pflegekräfte? Das Landgericht hat in der Geltendmachung der Vergütungsansprüche durch die Angeklagte eine Täuschung der Kranken- und Pflegekasse über die vertragsgemäße Erbringung der Pflegeleistungen gesehen und die Angeklagte wegen Betrugs (§ 263 StGB) verurteilt. Durch die Bezahlung der Rechnungen sei dieser auch insoweit ein Vermögensschaden entstanden, als die Leistungen mit geringer qualifiziertem Personal erbracht worden seien.
Abrechnungsbetrug bei Einsatz unterqualifizierter Pflegekräfte? Dazu der BGH:
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Angeklagten verworfen.
Die Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
Abrechnungsbetrug bei Einsatz unterqualifizierter Pflegekräfte? Der Angeklagten stand kein Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse zu. Und zwar führt das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation des eingesetzten Pflegepersonals auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Betreibers eines Pflegedienstes, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden. Dazu seien die Grundsätzen des Sozialrechts maßgebend. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass die eingesetzten Mitarbeiter des Pflegedienstes der Angeklagten aufgrund ihrer geringeren Qualifikation eine hinreichende Versorgung des Patienten etwa in Notfallsituationen nicht sicherstellen konnten. Deshalb stellten die erbrachten Leistungen keine gleichwertige Gegenleistung für die Zahlungen der Krankenkasse dar. Daher ist der Kranken- und Pflegekasse ein Betrugsschaden in voller Höhe der an die Angeklagte gezahlten Beträge entstanden. Und zwar in Anlehnung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) bei kassen- und privatärztlichen Leistungen.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 128/2014 vom 11. September 2014)
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