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Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar? Dazu hat das AG München am 28.10.2021, 824 Cs 234 Js 109736/21, entschieden. Und zwar ist ein ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht erforderlich. Bei falschem Attest kann man sich wegen des „Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ gemäß § 279 StGB strafbar machen. Zur Verurteilung sei aber „Vorsatz“ erforderlich, so das AG München. Da der angeklagte 23jährige diesen Vorsatz nicht gehabt habe, hat das AG ihn freigesprochen.

Was ist passiert?

Sichtweise des Angeklagten

Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar?

Bei einer Kontrolle trug der Angeklagte nicht den vorgeschriebenen Mund-Nase-Schutz. Den Polizeibeamten legte er ein Attest vor, dass ihn vom Tragen einer Maske aus medizinischen Gründen befreite. Und zwar hatte er dieses Attest bei einer Praxis per Mail zum Preis von 17 Euro erhalten. In dieser Praxis war er nie persönlich gewesen. Auch war er dort nicht untersucht worden. Medizinische Gründe für die Befreiung gab es nicht. Der Aufforderung der Polizeibeamten, den Mund-Nase-Schutz anzulegen, kam der Angeklagte nach.

Nach Angaben des Angeklagten hätte ihm ein Bekannter den Arzt für das Attest empfohlen. Auf Anfrage per Mail habe er dann das Attest per Post zugesandt bekommen. Er habe gedacht, dass man wegen der Pandemie Atteste per Telefon bekommen könnte. „Nachdem ich das Attest per E-Mail vom Arzt bekam, habe ich telefonisch nochmal die Praxis kontaktiert. Ich habe mir versichern lassen, dass das in Ordnung ist. Ich habe mit der Assistentin gesprochen, welche das ausgestellt hat.“ Und zwar habe er der Praxis vertraut, zumal er kein Arzt sei. Er habe seinen Wunsch auf Befreiung mit allergener Atemnot, Panik und Übelkeit begründet.

Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar? Die ausstellende Arztpraxis

Wegen der genannten Verfahrensweise im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Attesten liefen gegen die ausstellende Praxis auch bereits intensive Ermittlungen.

Dazu teilte der dafür zuständige Polizeibeamte mit, dass der betreffende Arzt zusammen mit seinen Assistentinnen 4.700 Atteste ausgestellt und per Post versandt habe. Und zwar seien die meisten dieser Atteste per E-Mail bei der Assistentin beantragt worden. Zur Untersuchung sei es dabei zumeist nicht gekommen. Die Assistentin habe das Attest des Angeklagten ausgestellt. Und zwar seien solche Atteste reihenweise ausgestellt worden, auch ohne Kenntnis des Arztes.

Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar? Dazu das AG München

Das AG München hat den angeklagten Handwerker freigesprochen. Und zwar war der Strafrichter war nicht von vorsätzlichem Handeln überzeugt. Der Angeklagte hätte schlicht die Ungültigkeit des Attestes nicht gekannt. Es sei zur damaligen Zeit üblich gewesen, Atteste auch auf telefonische Nachfrage zu bekommen. Zudem hätte der Angeklagte in seiner Mail angegeben, unter Hautirritationen, gelegentlicher Atemnot und Kopfschmerzen zu leiden. Auch sei dies auf dem Attest nicht wortgleich angegeben gewesen. Daher hätte der Angeklagte davon ausgehen dürfen, dass ein Arzt sich mit seinen Symptomen befasst hatte. Ohne Kenntnis, dass es sich um ein unrichtiges Gesundheitszeugnis handelte, könne ihm daher kein Vorsatz nachgewiesen werden.

Quellen: Pressemitteilung der Anwaltauskunft Nr. 1/2022 v. 05.01.2022 und Juris das Rechtsportal

Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar? Dazu hat das AG München am 28.10.2021, 824 Cs 234 Js 109736/21, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Nur vorsätzliche Verwendung bei Attestfälschung strafbar? Dazu hat das AG München am 28.10.2021, 824 Cs 234 Js 109736/21, entschieden.