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Abrechnungsbetrug bei Abrechnung laborärztlicher Leistungen? Dazu hat der BGH am 12.07.2017, 1 StR 535/16, entschieden. Und zwar hat der BGH den Freispruch des Landgerichts Augsburg im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt.

Was ist passiert?

Den beiden Angeklagten hatte die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2007 betrügerisch Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen und diese dadurch um rund 79 Mio. Euro geschädigt zu haben. Die Angeklagten waren nach dem Anklagevorwurf vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens. U.a. bot das Unternehmen die interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie die Systementwicklung im Laborbereich an. Mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten, schloss es Dienstleistungsverträge.

Abrechnungsbetrug bei Abrechnung laborärztlicher Leistungen?

Die Betreiber der laborärztlichen Praxen traten gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – „in freier Praxis“ (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben.

Jedoch ging die Anklage davon aus, dass die Laborärzte tatsächlich aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Dann aber durften die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als „in freier Praxis“ erbracht abgerechnet werden.

Die Angeklagten waren vom LG Augsburg, Urt. v. 13.01.2016 – 9 KLs 501 Js 113815/08 – von diesen Vorwürfen freigesprochen worden. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich das Landgericht die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße „frei“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Es fehlte daher nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen. Sie durften nämlich aus vorgenannten Gründen laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.

Abrechnungsbetrug bei Abrechnung laborärztlicher Leistungen? Dazu der BGH

Der BGH hat die Freisprüche bestätigt und die Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.

Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts weist nach Auffassung des BGH nach den dafür geltenden Prüfungsmaßstäben keine Rechtsfehler auf.

Die auf das Tatbestandsmerkmal Täuschung des § 263 StGB bezogene Beweiswürdigung des Landgerichts habe sich weder als lückenhaft oder in sich widersprüchlich erwiesen noch habe diese die gebotene Gesamtwürdigung vermissen lassen. Das Landgericht habe insbesondere keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt.

Die Freisprüche sind rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 112/2017 v. 12.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Abrechnungsbetrug bei Abrechnung laborärztlicher Leistungen?

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Abrechnungsbetrug bei Abrechnung laborärztlicher Leistungen? Dazu hat der BGH am 12.07.2017, 1 StR 535/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Abrechnungsbetrug bei Abrechnung laborärztlicher Leistungen? Dazu hat der BGH am 12.07.2017, 1 StR 535/16, entschieden.