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Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Dazu hat das BAG am 13.10.2021, 5 AZR 211/21, entschieden. Und zwar trägt ein Arbeitgeber, der seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen muss, nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, so das BAG. Ein solcher Arbeitgeber sei daher auch nicht verpflichtet, seinen Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Dazu hatte das BAG über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die beklagte Arbeitgeberin handelt mit Nähmaschinen und Zubehör. In der Bremer Filiale ist die klagende Arbeitnehmerin seit Oktober 2019 als geringfügig Beschäftigte im Verkauf tätig und erhält eine monatliche Vergütung von 432,00 Euro.

Aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 war das Ladengeschäft im April 2020 geschlossen. Die klagende Arbeitnehmerin konnte deswegen nicht arbeiten und erhielt auch keine Vergütung.

Klageweise beansprucht die klagende Arbeitnehmerin Zahlung ihres Entgelts für den Monat April 2020. Und zwar unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Nach Auffassung der Klägerin ist die Schließung des Betriebs aufgrund behördlicher Anordnung ein Fall des von der Beklagten als Arbeitgeberin zu tragenden Betriebsrisikos.

Die beklagte Arbeitgeberin hat Klageabweisung beantragt. Nach Auffassung der beklagten  Arbeitgeberin betreffen die von der Freien Hansestadt Bremen zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen das allgemeine Lebensrisiko. Dieses sei nicht beherrschbar und von allen gleichermaßen zu tragen.

Das bisherige Verfahren

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Das ArbG und das LArbG hatten der Arbeitnehmerin Recht gegeben und Klage stattgegeben. Das LArbG hatte die Revision zugelassen.

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Dazu das BAG

Die Entscheidung

Die Revision der beklagten Arbeitgeberin hatte Erfolg. Und zwar hat die klagende Arbeitnehmerin nach der Entscheidung des BAG für den Monat April 2020 keinen Anspruch auf Entgeltzahlung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 BGB) . Im Monat April 2020 war die Arbeitsleistung der Klägerin und deren Annahme durch die Beklagte aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung unmöglich.

Risiko des Arbeitsausfalls

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Dazu führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber auch nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn – wie hier – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung in einem Bundesland die sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko.

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Schaffung eines adäquaten Ausgleichs ist Sache des Staates

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Vielmehr sei die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es sei Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen. So sei es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt. Soweit ein solcher Ausgleich – wie bei der Klägerin – nicht gewährleistet sei, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem.

Fehlen nachgelagerter Ansprüche begründet keine Zahlungspflicht

Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Eine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers lasse sich aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche nicht herleiten.

Anmerkung

Anders entschieden hatten das LArbG Hannover in der Vorinstanz, Urt. v. 23.03.2021 – 11 Sa 1062/20 und das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20.

Quellen: Pressemitteilung des BAG Nr. 31/2021 v. 13.10.2021 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Kein Lohn bei Betriebsschließung wegen Pandemie? Dazu hat das BAG am 13.10.2021, 5 AZR 211/21, entschieden. Fragen Sie Ihren Anwalt für Arbeitsrecht in unserer Kanzlei