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Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden. Und zwar das LArbG der Klägerin die Vergütung für aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallene Arbeitsstunden infolge der Schließung des Betriebes zugesprochen. Der Arbeitgeber trage nämlich das Betriebsrisiko für Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern, so das LArbG.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Zu dieser Frage hatte das LArbG Düsseldorf über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt eine Spielhalle. Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem 01.04.2016 bis zum 30.04.2020 bei der beklagten Arbeitgeberin als Spielstättenmitarbeiterin beschäftigt. Und zwar zu einem Stundenlohn von 9,35 Euro brutto.

Die beklagte Arbeitgeberin war pandemiebedingt, zunächst ab 16.03.2020 auf Grund behördlicher Allgemeinverfügung und dann ab 22.03.2020 aufgrund behördlicher Anordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) zur Betriebsschließung gezwungen.

Die klagende Arbeitnehmerin bezog kein Kurzarbeitergeld und hätte im Monat April insgesamt 62 Stunden regulär gearbeitet, wenn der Betrieb nicht geschlossen worden wäre. Aufgrund Eintritts in den Ruhestand am 01.05.2020 endete das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin am 01.05.2020. Für den Zeitraum März und April 2020 hatte die beklagte Arbeitgeberin staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten.

Das ArbG Wuppertal

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Mit ihrer Klage begehrt die klagende Arbeitnehmerin u.a. Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden im Monat April 2020 und meint, dass die Arbeitgeberin auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Dagegen vertritt die beklagte Arbeitgeberin die Auffassung, dass der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der klagenden Arbeitnehmerin gehöre. Und zwar deswegen, weil ihr auf Grund der behördlich angeordneten bzw. veranlassten Betriebsschließung die Annahme der Arbeitskraft der klagenden Arbeitnehmerin nicht möglich war. Das ArbG Wuppertal hatte der Klage stattgegeben.

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu das LArbG Düsseldorf:

Die Entscheidung

Das LArbG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Danach hat die klagende Arbeitnehmerin ebenso wie schon vom Arbeitsgericht Wuppertal, Urt. v. 23.09.2020 – 7 Ca 1468/20, die Vergütung für die ausgefallenen 62 Arbeitsstunden in Höhe von insgesamt 666,19 Euro brutto zugesprochen bekommen.

Von außen auf den Betrieb einwirkende Ursachen, die die Fortführung des Betriebs verhindern

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Der Arbeitgeber trägt nach dem Willen des Gesetzgebers das Betriebsrisiko bei Ursachen, die von außen auf den Betrieb einwirken und die Fortführung des Betriebs verhindern, so das LArbG. So auch in der derzeitigen Corona – Pandemie. Dies folge aus § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 615 Satz 3 BGB.  

Auch Fälle höherer Gewalt

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Nach der bisherigen Rechtsprechung umfasst das Betriebsrisiko auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, Überschwemmungen oder extreme Witterungsverhältnisse und eben auch der aktuellen Pandemie.

Betriebsschließung rechnet zum Betriebsrisiko

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Auch dadurch, dass die durch die CoronaSchVO bedingte staatliche Schließung dieses Risiko zu Lasten der Spielhalle verwirklichte, ändere nichts daran. Auch eine durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung rechne zum Betriebsrisiko i.S.v. § 615 Satz 3 BGB. Ein Fall des allgemeinen Lebensrisikos sei nicht gegeben.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 30.03.2021 und Juris das Rechtsportal

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Siehe auch:

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Betriebsrisiko in der Pandemie beim Arbeitgeber? Dazu hat das LArbG Düsseldorf am 30.03.2021, 8 Sa 674/20, entschieden.