Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes? Dazu hat der BGH am 24.08.2016, Az. XII ZB 351/15, entschieden. Und zwar kann ein deutscher Samenspender als Vater der mit seinem Sperma gezeugten, in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik in flüssigem Stickstoff eingefrorenen Embryonen festgestellt werden kann.
Was ist passiert?
Der Antragsteller lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Neben einer im Jahre 2010 von einer Leihmutter in Indien geborenen Tochter leben im gemeinsamen Haushalt zwei im Oktober 2012 von einer Leihmutter in Kalifornien geborene Töchter. Diese wurden nach Darstellung des Antragstellers mittels seiner Spermazellen sowie Eizellen einer Spenderin in Kalifornien künstlich gezeugt, wobei parallel dazu die neun Embryonen entstanden. Er will die Embryonen nach seinen Angaben „zur Geburt führen“ und betreibt neben dem vorliegenden, auf Feststellung der Vaterschaft für die Embryonen gerichteten Verfahren, unter anderem ein die elterliche Sorge für die Embryonen betreffendes Verfahren, das gegenwärtig in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht anhängig ist.
Mit seinem auf Feststellung der Vaterschaft gerichteten Begehren ist der Antragsteller vor dem Amtsgericht Neuss, Beschl. v. 26.02.2014, Az. 45 F 386/13, und dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschl. v. 31.07.2015, Az. II-1 UF 83/14, nicht durchgedrungen.
Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes? Dazu der BGH
Die Entscheidung
Vor dem BGH hatte seine Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg.
Gerichtszuständigkeit
Weil der Antragsteller, der die Feststellung seiner Vaterschaft begehrt, Deutscher ist, ist nach Auffassung des BGH allerdings die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 100 Nr. 1 FamFG gegeben. Welches nationale Recht anzuwenden sei, bestimme sich in Fällen wie dem vorliegenden entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des die Feststellung der Vaterschaft begehrenden Mannes.
Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes? Maßgebliches Abstammungsrecht
Danach sei hier deutsches Abstammungsrecht maßgeblich und nicht kalifornisches. Das deutsche Recht sehe eine Vaterschaftsfeststellung vor der Geburt des Kindes jedoch nicht vor.
Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes? Voraussetzungen Vaterschaftsfeststellung
Nach § 1592 BGB sei der Mann Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei, der die Vaterschaft anerkannt habe oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt sei. Bei einer Vaterschaft, die auf einer ehelichen Geburt beruhe (§ 1592 Nr. 1 BGB), sei im Zeitpunkt der Geburt eine zusätzliche Vaterschaft weder aufgrund Anerkennung noch aufgrund gerichtlicher Feststellung möglich.
Vielmehr setze eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 oder 3 BGB in solchen Fällen zunächst die erfolgreiche Anfechtung der Vaterschaft aufgrund ehelicher Geburt voraus (§ 1600 Abs. 1 BGB). Ob das Kind ehelich geboren werde, könne aber erst im Zeitpunkt der Geburt beantwortet werden. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nach § 1594 Abs. 4 BGB die Anerkennung der Vaterschaft schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist. Denn auch eine vorgeburtliche Anerkennung könne aus den genannten Gründen frühestens mit der Geburt Wirksamkeit entfalten.
Der Antragsteller hat sich ebenfalls ohne Erfolg darauf berufen, der Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung oder jedenfalls auf die Zuerkennung eines diesem gleichwertigen Zuordnungsstatus folge unmittelbar aus der Verfassung. Dabei könne offen bleiben, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang ein extrakorporaler Embryo grundrechtlichen Schutz genieße.
Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes? Umgehung der Anwendbarkeit deutschen Rechts möglich?
Es könne auch dahinstehen, inwieweit der Antragsteller, der sich bewusst unter das Rechtsregime eines anderen Staates begeben habe, um die Verbotstatbestände des Embryonenschutzgesetzes in Deutschland zu umgehen, sich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zu erlangen, der vermeintlich dem Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen dienen solle.
Denn zum einen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Embryonen eines Schutzes durch den Antragsteller bedürften, den dieser nicht bereits jetzt – wenn auch auf vertraglicher Grundlage im Verhältnis zu der kalifornischen Reproduktionsklinik – sicherstellen könne. Zur Gewährleistung des Schutzes für die Embryonen bedürfte es zum anderen ohnehin nicht der Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder eines vergleichbaren Status. Vielmehr werfe der Antragsteller insoweit Fragen der Fürsorge auf, die nach deutschem Recht nicht dem Abstammungsrecht zugeordnet seien.
Quellen: Pressemitteilung des BGH Nr. 162/2016 v. 19.09.2016 und Juris das Rechtsportal
Feststellung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes?
Siehe auch: https://raheinemann.de/zum-fristbeginn-bei-vaterschaftsanfechtung-durch-leiblichen-vater/ und https://raheinemann.de/biologischer-vater-von-vaterschaftsanfechtung-ausgeschlossen/ und https://raheinemann.de/koennen-kinder-namen-des-lebensgefaehrten-der-mutter-annehmen/ und https://raheinemann.de/kinder-eines-mutmasslichen-vaters-zum-gentest-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/behauptung-der-vaterschaft-als-persoenlichkeitsrechtsverletzung/ und https://raheinemann.de/unterhaltspflicht-des-gesetzlichen-vaters-der-tatsaechlich-nicht-der-vater-ist/ und https://raheinemann.de/auskunftsanspruch-des-scheinvaters-ueber-wahren-vater/ und https://raheinemann.de/bmjv-mehr-rechtssicherheit-beim-scheinvaterregress-geplant/ und https://raheinemann.de/kann-erzeuger-von-kuckuckskind-auskunft-vom-scheinvater-fordern/ und https://raheinemann.de/laengere-frist-fuer-regressansprueche-von-scheinvaetern/