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Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen zulässig? Dazu hat der BGH am 04.07.2017 , XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, entschieden. Und zwar sind die von den beklagten Banken vorformulierten Bestimmungen über ein zwischen Kreditinstituten und Unternehmern vereinbartes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen unwirksam, so der BGH.

Was ist passiert?

Die Darlehensnehmer sind in den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Darlehensverträge, die mit den jeweiligen Banken geschlossen waren, enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat. Die Rückzahlung dieses Entgelts ist Gegenstand der Klagen, weil die angegriffenen Klauseln nach Ansicht der Kläger unwirksam sind.

Die Klage im Verfahren XI ZR 562/15 war in den Vorinstanzen erfolgreich. Dagegen wurde die Klage in dem Verfahren XI ZR 233/16 von den Vorinstanzen abgewiesen.

Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen zulässig? Dazu der BGH:

Preisnebenabreden

Nach der Entscheidung des BGH handelt es sich bei den angegriffenen Klauseln um sog. Preisnebenabreden, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.

Die Entscheidung

Dies vorangestellt hat der BGH das Urteil des OLG Celle v. 02.12.2015 – 3 U 113/15 – in dem Verfahren XI ZR 562/15 weitgehend bestätigt. Nur in Bezug auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen hat der BGH das Urteil zum Nachteil des Klägers abgeändert.

Zurückverweisung

Der BGH hat in dem Verfahren XI ZR 233/16 das Urteil des OLG Hamburg, Urt. v. 27.04.2016 – 13 U 2/16 – aufgehoben. Und der BGH hat die Sache außerdem zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Und zwar, weil das Oberlandesgericht weitere Feststellungen treffen muss. Damit dann abschließend über die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung und über die vom Kläger eingeklagten Zinsen entschieden werden kann.

Unangemessene Benachteiligung

Dieser Inhaltskontrolle halten die Klauseln nach Auffassung des BGH nicht stand. Mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung sei die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs 2 Nr 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen sei. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gebe es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Und zwar ließe sich die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts insbesondere nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründen.

Rechtsfertigung mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs?

Auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB hielten die streitigen Klauseln der Inhaltskontrolle nicht stand. Und zwar stütze der Sachvortrag der beklagten Banken das Bestehen eines solchen Handelsbrauches nicht, soweit die Beklagten die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt hätten. Auch mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs lasse sich die Angemessenheit der Klauseln nicht rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werde, werde übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gelte.

Unternehmer besser zur Abschätzung der Angemessenheit in der Lage?

Die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern werde nicht dadurch belegt, dass dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen könne. Allgemein solle die Inhaltskontrolle nämlich vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt werde. Dafür, dass Kreditinstitute gegenüber Unternehmern keine solche einseitige Gestaltungsmacht in Anspruch nehmen könnten, gebe es keinen Anhalt. Bei den vorliegenden Klauseln komme es auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern nicht an, weil sie von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen seien.

Verjährung?

Für Unternehmerdarlehen würden im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung die Grundsätze gelten, die der BGH zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl Urt v 28.10.2014 – XI ZR 348/13). Und zwar sei mit Ablauf des Jahres 2011 auch Unternehmern die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar gewesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 104/2017 v. 04.07.2017 und Juris das Rechtsportal

Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen zulässig?

Siehe auch: https://raheinemann.de/risikopraemie-und-bearbeitungsgebuehr-bei-foerderdarlehen-kfw-darlehen-zulaessig/ und https://raheinemann.de/anspruch-des-unternehmers-auf-erstattung-bearbeitungsgebuehr/ und https://raheinemann.de/bankbearbeitungsgebuehr-fuer-anschaffungsdarlehen-unzulaessig/ und https://raheinemann.de/pauschale-kontogebuehr-fuer-bausparvertraege-in-der-darlehensphase-zulaessig/ und https://raheinemann.de/hathat-verbraucherschutzverband-anspruch-auf-preis-und-leistungsverzeichniss-gegen-bank/ und https://raheinemann.de/aenderung-von-kontofuehrungsgebuehren-durch-zustimmungsfiktion/ und https://raheinemann.de/zinsaenderungsklauseln-in-praemiensparvertraegen-wirksam/

RH

Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen zulässig? Dazu hat der BGH am 04.07.2017 , XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, entschieden.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Bearbeitungsgebühr bei Unternehmerdarlehen zulässig? Dazu hat der BGH am 04.07.2017 , XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16, entschieden.