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Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Änderungen in Kraft getreten. Und zwar sind seit 01.04.2008 verschiedene Änderungen des ArbGG verbindlich.

Im Einzelnen auszugsweise zu den Änderungen:

  • § 48 Abs. 1a ArbGG regelt nun den so genannten Gerichtsstand des Arbeitsortes und die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Und zwar bringt die neue Regelung eine Erweiterung des nach § 35 ZPO bestehenden Wahlrechts des Klägers. Insbesondere für Mitarbeiter im Bereich der Gebäudereinigung oder im Außendienst ist dies von Vorteil.
  • Die Erweiterung des Katalogs in § 55 ArbGG , wonach der Vorsitzende nun z.B. allein bei Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis außerhalb der streitigen Verhandlung allein entscheiden kann, dient der Verfahrensbeschleunigung.
  • Weiterhin kann nach § 55 Nr. 4a ArbGG der Vorsitzende über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil nun allein entscheiden. Dies betrifft auch die die Entscheidung, einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig zu verwerfen.

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Änderungen in Kraft getreten – weitere Änderungen

Und zwar sind seit 01.04.2008 auszugsweise folgende weitere Änderungen des ArbGG verbindlich:

  • Auch nach § 66 Abs. 2 ArbGG kann nunmehr der Vorsitzende beim Landesarbeitsgericht über die Verwerfung einer Berufung als unzulässig allein entscheiden.
  • Außerdem kann der Vorsitzende am Landesarbeitsgericht gemäß § 89 Abs. 3 ArbGG nun auch über die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde allein entscheiden. 
  • Ebenso hat das Einspruchsverfahren in § 46a Abs. 6 ArbGG hat eine neue Regedlung erfahren.
  • Weiterhin können gem. § 21 ArbGG nunmehr auch Personen, die im Gerichtsort ihren Wohnsitz haben, zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, was bisher  nur für Personen, die im Gerichtsort als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig waren, möglich war. 
  • Die für das Bundesarbeitsgericht zuständige Bundesregierung und die für die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte zuständigen Landesregierungen haben überd en Beginn der Führung von elektronische Akten zu bestimmen.

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Änderungen in Kraft getreten

Siehe auch: https://raheinemann.de/das-neue-antidiskriminierungsgesetz-fordert-gleichbehandlung/ und https://raheinemann.de/verbesserung-fuer-pflegepersonal-durch-neues-gesetz/ und https://raheinemann.de/familien-mit-kleinen-einkommen-sollen-besser-unterstuetzt-werden/ und https://raheinemann.de/bundesrat-moechte-bundeseinheitliche-op-assistentenausbildung/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Änderungen in Kraft getreten. Und zwar sind seit 01.04.2008 verschiedene Änderungen des ArbGG verbindlich.
Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Änderungen in Kraft getreten. Und zwar sind seit 01.04.2008 verschiedene Änderungen des ArbGG verbindlich.