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Geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen? Dazu hat am 20.11.2018 das FG Münster zu Az. 2 K 156/18 E entschieden. Und zwar kann ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt werden, wenn die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr außerdem als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde, so das FG Münster.

Was ist passiert?

Der Sachverhalt

Geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen? Zu dieser Frage hatte das Finanzgericht Münster ünber folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im entschiedenen Fall geht es um die Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung des Ehgegatten als Arbeitsverhältnis anzuerkennen ist.

Und zwar ist der Kläger als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft. Diese Beschäftigung erfolgt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Und zwar für 400 Euro monatlich, einschließlich der Firmenwagennutzung. Weitere Beschäftigungsbedingungen:

  • Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten.
  • Weiterhin wurde eine feste Stundenzahl nicht vereinbart.
  • Außerdem sollten Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Ergänzung des Arbeitsvertrags durch die Kläger sah vor, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.

Das Finanzamt

Geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen? Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag, der die geringügige Beschäftigung des Ehegatten zum Gegenstand hatte, nicht an. Dementsprechend kürzte es den Betriebsausgabenabzug des Klägers.

Anerkennung einer geringfügigen Beschäftigung des Ehegatten – was sagt das FG Münster dazu?

Die Entscheidung

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

Problematik der Wertung als Betriebsausgaben bei Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen

Geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen? Zur Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen ist, beleuchtete das Gericht zunächst die grundsätzliche rechtliche Problematik. Nach § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) seien Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sei dies entsprechend dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.1995, 2 BvR 802/90, der Fall, wenn dieser aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigt, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung erfüllt. Es müsse angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht – z. B. als Unterhaltsleistungen – dem privaten Bereich (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG) zuzurechnen sind.

Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände im Rahmen eines Fremdvergleichs

Dazu bedürfe es nach der Rechtsprechung des BFH der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände. Indizmerkmal für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich im Sinne des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses im sei insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist. Zur Beantwortung der Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung des Ehegatten anzuerkennen ist, seien die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu würdigen. Und zwar unter dem Gesichtspunkt , ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen.

Anerkennung geringfügiger Beschäftigung des Ehegatten? Anerkennung einer geringfügigen Beschäftigung des Ehegatten? Vorliegender Sachverhalt hält Fremdvergleich nicht stand

Diesem sogenannten „Fremdvergleich“ hält der zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau, der Klägerin, geschlossene Arbeitsvertrag insgesamt nicht stand. Die streitbefangene geringfügige Beschäftigung des Ehegatten war nach Auffassung des Finanzgerichts danach nicht stand. Weder seien die vertraglichen Bestimmungen fremdüblich, noch ist der Arbeitsvertrag wie unter fremden Dritten durchgeführt worden. Dazu folgende skizzenhafte Begründung:

  • Die Abrede über die Arbeitszeit entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Dabei sei die Arbeitszeit sei einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart worden. Andererseits sollten aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Fremde Dritte hätten Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen.
  • Auch sei die vereinbarte Vergütung nicht fremdüblich.

Fremdvergleich vor allem bei Fahrzeugüberlassung gestört

Dies gelte vor allem für die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung. Eine solche Regelung dürfte im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein. Insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft. Dieser sei nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei.

Zur konkreten Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung würden zudem differenzierte Regelungen fehlen. Insbesondere zur Fahrzeugklasse. Auch sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden. Und zwar würden die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn erfolgen. Damit würden sie nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgen. Summa summarum hielt damit die streitbefangene geringfügige Beschäftigung des Ehegatten der vom Finanzgericht angestellten Wertung hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit nicht stand.

Quellen: Newsletter des FG Münster Nr. 1/2019 v. 15.01.2019 und Juris das Rechtsportal

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Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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