Anspruch des Kindes auf Nennung des Samenspenders? Dazu hat am 27.04.2017 das AG Wedding, 13 C 259/16, entschieden. Und zwar hat das AG Wedding die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben und alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende zu nennen.
Was ist passiert?
Um ihren Kinderwunsch zu realisieren hatten die Eltern des minderjährigen Kindes mit der beklagten Samenbank-Betreiberin im Februar 2008 einen Vertrag geschlossen. Danach sich die Beklagte verpflichtete, auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern. Mit notarieller Vereinbarung vom 29.02.2008 verzichteten die Eltern gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt darauf, dass ihnen die Identität des Spenders preisgegeben werde.
In ungefährem zeitlichem Zusammenhang mit diesem Datum wurde bei der Mutter des Kindes eine künstliche heterologe Insemination durchgeführt; am 20.12.2008 wurde das Kind geboren. Sowohl in eigenem Namen als auch als gesetzliche Vertreter des Kindes haben die Eltern des Kindes in dessen Namen Klage erhoben. Und zwar, um von der Beklagten die Identität des Samenspenders zu erfahren. Streitig war zwischen den Parteien, ob das Kind mit dem von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist.
Anspruch des Kindes auf Nennung des Samenspenders? Dazu das AG Wedding
Klageabweisung
Abgewiesen hat das AG Wedding die Klage, soweit sie auf Hinterlegung der
Auskunft bei einem Notar gerichtet war.
Anspruch des Kindes auf Nennung des Samenspenders? Klagestattgabe
Dagegen hatte die hilfsweise erhobene Klage des Kindes in eigenem Namen, ihm (direkt) Auskunft über die Identität des Samenspenders zu geben, Erfolg. Die Klägerin zu 3) habe gegen die Beklagte einen sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergebenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders, so das AG.
Anspruch des Kindes auf Nennung des Samenspenders? Sonderverbindung
Zwischen dem Kind und der beklagten Samenbank besteht nach Auffassung des Amtsgerichts eine Sonderverbindung. Der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin entfalte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schutzwirkung für das zu zeugende Kind. Nichts anderes könne für einen Vertrag mit einer den Spendersamen liefernden Samenbank gelten. Der Auskunftsanspruch leite sich aus dieser Sonderverbindung ab.
Anspruch des Kindes gegen Samenbank auf Nennung Samenspender? Konkretes Bedürfnis
Ferner sei davon auszugehen, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes bestehe, Informationen über die Identität des Samenspenders zu erhalten. Ein Mindestalter sei dafür nicht erforderlich. Vielmehr könnten die Eltern im Rahmen ihres Elternrechts in eigener Verantwortung entscheiden, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen.
Klagendes Kind durch den von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt?
Das Gericht sei aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das klagende Kind durch den von der Beklagten gelieferten Spendersamen gezeugt worden sei. In der Beweisaufnahme war die behandelnde Gynäkologin als Zeugin vernommen worden. Auch sei der Beklagten zuzumuten, Auskunft zu erteilen. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiege die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten. Dem Samenspender stehe zwar einerseits das Recht auf informelle Selbstbestimmung zu. Andererseits habe er sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt. Und dafür trage er eine soziale und ethische Verantwortung.
Anspruch des Kindes gegen Samenbank auf Nennung Samenspender? Schweigepflicht steht nicht entgegen
Der Auskunft stehe die ärztliche Schweigepflicht ebenfalls nicht entgegen. Und zwar, weil die Eltern des Kindes selbst mit ihrer eigenen Klage ihr Einverständnis gegeben hätten. Es sei nicht erforderlich, vorrangig den behandelnden Arzt in Anspruch zu nehmen. Zumal die beklagte Samenbank eher Informationen über die Identität erteilen können als der ärztliche Behandler. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Auskunft nicht erteilen könne, bestünden schließlich auch nicht.
Klageabweisung soweit auf Hinterlegung gerichtet
Die Klage sei abzuweisen, soweit sie auf Hinterlegung der Auskunft bei einem Notar gerichtet war. Und zwar da ein Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Auskunftserteilung nicht bestehe.
Quellen: Pressemitteilung des AG Wedding Nr. 24/2017 v. 08.05.2017 und Iuris das Rechtsportal
Anspruch des Kindes auf Nennung des Samenspenders?
Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/samenspenderegistergesetz-ermoeglicht-auskunft-ueber-leibliche-eltern/ und https://raheinemann.de/hat-spenderkind-auskunftsanspruch-ueber-seine-genetische-abstammung/ und https://raheinemann.de/kosten-kuenstlicher-befruchtung-nur-bei-eheleuten-steuerlich-abgesetzbar/ und https://raheinemann.de/auskunft-ueber-abstammung-fuer-kinder-aus-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/auskunft-ueber-abstammung-fuer-kinder-aus-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/kostenerstattung-pkv-bei-kuenstlicher-befruchtung/ und https://raheinemann.de/darf-aerztin-fuer-abtreibung-werben/ und https://raheinemann.de/einwilligung-zum-eizellentransfer-wirksam-widerrufen/ und https://raheinemann.de/foerderung-von-kinderwunschbehandlungen-geplant/ und https://raheinemann.de/kuenstliche-befruchtung-auf-krankenkassenkosten-nur-fuer-eheleute/
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