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Anspruch des Pflegedienstes auf Verzugszinsen gegen die Krankenkasse? Dazu hat das BSG , Urt. v. 19. April 2007 – B 3 KR 10/06 R – entschieden.

Die Entscheidung

In seinem Urteil vom 19. April 2007, Az. B KR 10/06 R, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Zahlungsverzug und Verzugszinsen im Verhältnis der Krankenkassen zu ihren Leistungserbringern, vorliegend: Pflegediensten, über § 69 Satz 3 SGB V Anwendung finden.

Begründung

Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlich

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 vom 22.12.1999 (BGBL. I S. 2626) war § 69 SGB V zwar in der Weise geändert worden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern seitdem öffentlich-rechtlichen Charakter haben.

Anspruch des Pflegedienstes auf Verzugszinsen gegen die Krankenkasse? Anwendbarkeit der Verzugszinsregeln des BGB gem. § 69 Satz 3 SGB V

Trotz dieser Einordnung könnten die Vorschriften des BGB über Zahlungsverzug und Verzugszinsen aufgrund § 69 Satz 3 SGB V jedoch entsprechend angewandt werden – dieentsprechende Anwendung sei sogar geboten. Insbesondere seien, so der Senat, die betreffenden Vorschriften des BGB mit den Vorgaben des § 70 SGB V und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem 4. Kapitel des SGB V vereinbar.

Anspruch des Pflegedienstes auf Verzugszinsen gegen die Krankenkasse? Im Einzelnen führte der Senat aus, dass es sich bis zur Änderung des § 69 SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 nach der Rechtsprechung bei den Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen um privatrechtliche Verträge gehandelt habe. Und zwar seien für diese seinerzeit die Zivilgerichte zuständig gewesen. Durch die Änderung des § 69 SGB V aufgrund des Gesundheitsreformgesetzes habe sich jedoch am privatrechtlichen Charakter der Vergütungsansprüche eines Pflegedienstes nichts geändert. Aus der weiterhin privatrechtlichen Natur der Vergütungsansprüche folge so auch die Anwendbarkeit der Verzinsungsvorschriften des BGB. Danach sind im Verzugsfall Verzugszinsen auch zu zahlen, wenn es keine vertragliche Vereinbarung gebe.

Anmerkung:

Durch die Anwendbarkeit der Verzugszinsregeln des BGB besteht also nach Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich ein Anspruch des Pflegedienstes auf Zahlung von Verzugszinsen gegen die Krankenkasse. Und zwar können damit u.E. auch Rechtsanwaltskosten, die im Zuge der Rechtsverfolgung entstehen, als Verzugsschaden neben anfallenden Verzugszinsen geltend gemacht werden.

(RH)

Siehe auch: https://raheinemann.de/duerfen-pflegedienste-ausserhalb-des-oertlichen-einzugsbereichs-pflegen/

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Anspruch des Pflegedienstes auf Verzugszinsen gegen die Krankenkasse. Dazu hat das BSG , Urt. v. 19. April 2007 – B 3 KR 10/06 R – entschieden.