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Arglistige Täuschung einer Bank zur Darlehensvertragsbeendigung? Dazu hat das AG München mit Urteil vom 10.09.2014, Az. 262 C 15455/13, entschieden. Und zwar täuscht die Bank einen Kunden arglistig, wenn sie bei ihm den Irrtum erweckt, dass er sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank aus einem abgeschlossenen Darlehensvertrag lösen kann.

Was ist passiert?

Kündigung Darlehensvertrag

Ein Ehepaar hat bei einer Bank am 13.10.2008 einen Darlehensvertrag über 105.000 Euro zur Finanzierung einer Immobilie abgeschlossen. Das Darlehen hatte eine Zinsbindung bis 31.01.2019. Das Ehepaar kündigte den Darlehensvertrag vorzeitig im Jahr 2010, da es die Immobilie wegen ihres Umzugs verkaufen wollte.

Arglistige Täuschung einer Bank zur Darlehensvertragsbeendigung? Schreiben der Bank vom 18.10.2010

Unter dem 18.10.2010 schrieb die beklagte Bank an die Kläger: „Mit der von Ihnen gewünschten außerplanmäßigen Rückzahlung sind wir grundsätzlich einverstanden, soweit uns der dadurch entstehende Schaden ersetzt wird. Den Schaden haben wir entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt und in der beigefügten Rückzahlungsaufstellung ausgewiesen. Bitte senden Sie uns innerhalb von 10 Tagen ab Datum dieses Schreibens eine vollständig unterzeichnete Ausfertigung der ebenfalls beigefügten Vereinbarung zurück.“

Diesem Schreiben war beigefügt die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010, die die Beklagten unterschrieben zurücksandten. Darin wird u.a. vereinbart, dass für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Wiederanlagerenditen vom 06.10.2010 maßgebend sein sollen, wenn der Rückzahlungsbetrag bis 29.12.2010 bei der Bank eingeht.

Zahlung Vorfälligkeitsentschädigung

Die Bank berechnete 16.465,95 Euro Vorfälligkeitsgebühren und 200 Euro Bearbeitungsgebühren. Am 03.12.2010 zahlten die Kläger Darlehen samt Vorfälligkeitsentschädigung, weiterer Kosten und Zinsen in Höhe von 119.764,50 Euro zurück. Die Bank hat vereinbarungsgemäß die Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Zinsniveau am 06.10.2010 berechnet. Und nicht mit den Renditen am Tag der tatsächlichen Rückzahlung (03.12.2010), an dem das Zinsniveau höher war.

Rückforderung

Im März 2010 informierte die Verbraucherzentrale Bremen das Ehepaar, dass sie 4.687,35 Euro zu viel bezahlt haben. Die Differenz errechnet sich insbesondere daraus, dass üblicherweise für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Tag der tatsächlichen Rückzahlung maßgeblich ist. Die Vereinbarung vom 18.10.2010, die die Bank dem Ehepaar zur Unterschrift vorgelegt hat, legte jedoch als Berechnungszeitpunkt für die Vorfälligkeitsentschädigung den 06.10.2010 fest. Mit Schreiben vom 30.07.2012 ließ das Ehepaar die Vereinbarung über die Rückzahlung vom 18.10.2010 anfechten und verlangten die zu viel bezahlten Euro 4.687,35 von der Bank zurück. Diese weigerte sich, den Betrag zurückzuzahlen. Die Bank ist der Meinung, dass die Vereinbarung wirksam ist und keine Anfechtungsgründe bestehen.

Arglistige Täuschung einer Bank zur Beendigung eines Darlehensvertrages? Dazu das AG München

Die Entscheidung

Das AG München hat der Klage des Ehepaars stattgegeben und die Bank auf Rückzahlung von 4.687,35 Euro verurteilt.

Arglistige Täuschung zur Beendigung eines Darlehensvertrages

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Vereinbarung wirksam wegen arglistiger Täuschung des Ehepaars durch die Bank angefochten worden. Die Bank habe durch ihr Verhalten das Ehepaar arglistig getäuscht. Denn in dem Schreiben vom 18.10.2010 habe die Bank dem Ehepaar mitgeteilt, dass sie nur dann mit der vorzeitigen Vertragsauflösung einverstanden sei, wenn die Kläger die Vereinbarung mit der Vorfälligkeitsentschädigung unterschreiben. Dieses Schreiben habe dazu geführt, dass die Kläger irrtümlich davon ausgingen, dass sie sich nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung der Bank von dem Vertrag lösen konnten.

Einseitige Lösung vom Vertrag war möglich

Nach der tatsächlichen Rechts- und Gesetzeslage hätte sich das Ehepaar auch einseitig vom Vertrag lösen können (§ 490 Absatz 2 BGB). Daher stelle dieses Verhalten der Bank eine Täuschung i.S.v. § 123 BGB dar. Die Frage,ob die Bank aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und des bestehenden Vertragsverhältnisses sogar gehalten gewesen wäre, das Ehepaar ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Fall des Verkaufs der Immobilie der Darlehensvertrag einseitig gekündigt werden kann, war für das Amtsgericht nicht mehr entscheidungserheblich. Diese Frage wird in der juristischen Fachliteratur kontrovers diskutiert.

Wie geht es weiter?

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Was lernen wir daraus?

Die Entscheidung des AG München verdient Zustimmung.

§ 123 Abs. 1 BGB bestimmt: „Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.“

Die Bank hatte dem Ehepaar in dem Wissen, dass sich hätte durch einseitige Erklärung vom Vertrag hätte lösen können (§ 490 Absatz 2 BGB), vorgespiegelt, dass es sich nur durch Vereinbarung mit der Vorfälligkeitsentschädigung befreien kann. Dies erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung.

Quelle: Juris das Rechtsportal

Arglistige Täuschung einer Bank zur Beendigung eines Darlehensvertrages?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/arglistige-taeuschung-ueber-versteckte-provision/

Rolf Heinemann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arglistige Täuschung einer Bank zur Beendigung eines Darlehensvertrages? Dazu hat das AG München mit Urteil vom 10.09.2014, Az. 262 C 15455/13, entschieden.