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Arglistige Täuschung über versteckte Provision? Dazu hat das OLG Karlsruhe am 27.11.2012, 17 U 236/11, entschieden. Und zwar muss die Bausparkasse BADENIA zwei Schrottimmobilienkäufern Schadensersatz wegen Wissensvorsprungs und einer darauf basierenden arglistigen Täuschung leisten – Zug um Zug gegen die Rückübertragung der erworbenen Eigentumswohnung, so das OLG.

Was war passiert?

Die Kläger wurden im Dezember 1993 von einem Untervermittler der IHB Immobilien Heinen und Biege GmbH (H&B) geworben, um zum Zwecke der Steuerersparnis eine Eigentumswohnung in Hameln zu kaufen. Die H&B vertrieb von der Beklagten finanzierte Anlageobjekte. Zur Finanzierung der Wohnung zum Preis von DM 175.152,00 schlossen die Kläger dann einen Darlehensvertrag mit der Beklagten. Daneben unterschrieben sie ein Formular. Darin war eine Finanzierungsvermittlungsgebühr in Höhe von 2,4% des Kaufpreises und eine Courtage von 3,45% ausbedungen.

Vor dem Landgericht (LG) Karlsruhe begehrten die Kläger Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung wegen Wissensvorsprungs. Das LG wies die Klage wegen Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger vor dem Oberlandesgericht.

Arglistige Täuschung über versteckte Provision? Dazu das OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von ca. € 110.000 Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung verurteilt.

Die Kläger wurden nach Ansicht des Gerichts über die Höhe der insgesamt anfallenden Vertriebsprovisionen arglistig getäuscht. Die Angaben in dem Formular seinen objektiv unrichtig gewesen. Und zwar, weil die H&B von der Verkäuferin der Immobilie zusätzliche Provisionen von mehr als 15% des Kaufpreises erhalten habe. Aufgrund der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH mit der entsprechenden Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken werde der Wissensvorsprung der Beklagten widerleglich vermutet. Diese Vermutung habe die beklagte Bausparkasse nicht widerlegt.

Der Schadensersatzanspruch ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist, die ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs beginne, sei im November 2012, als die Kläger ihre Klageerweiterung auf den Wissensvorsprung gestützt haben, noch nicht abgelaufen gewesen. Die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger von einem Prüfbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BaFin) über die Gewährung von Darlehens an die von H&B vermittelten Kunden Kenntnis hatte, ändert an dieser Einschätzung nichts. Aus dem Bericht sei die tatsächliche Höhe der Provision nicht erkennbar.

Was lernen wir daraus?

Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH mit der entsprechenden Beweiserleichterung, wonach bei institutionalisiertem Zusammenwirken von Verkäufer, Vermittler und finanzierender Bank der Wissensvorsprung der Bank widerleglich vermutet wird, erleichtert den Erwerbern von sog. Schrottimmobilien die Durchsetzung berechtigter Ansprüche. Es ist dann an der Bank nachzuweisen, dass ein Wissensvorsprung nicht vorlag und aus welchen Gründen.

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/arglistige-taeuschung-einer-bank-zur-darlehensvertragsbeendigung/ und https://raheinemann.de/bank-bei-steuersparmodellen-zur-risikoaufklaerung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/institutionelles-zusammenwirken-bei-schrottimmobilienerwerb/ und https://raheinemann.de/olg-karlsruhe-arglistige-taeuschung-ueber-eine-im-kaufpreis-einer-eigentumswohnung-versteckte-provision/ und https://raheinemann.de/koennen-freiberufler-auch-verbraucher-sein/ und https://raheinemann.de/darlehensnehmer-als-verbraucher-oder-unternehmer/


(RH)

Rechtsanwalt Rolf Heinemann: Arglistige Täuschung über versteckte Provision? Dazu hat das OLG Karlsruhe am 27.11.2012, 17 U 236/11, entschieden.