Bank-Vorstand kann nicht zugleich Steuerberater sein. Dazu hat der Bundesfinanzhof am 17.05.2011, Az. VII R 47/10, entschieden. Und zwar sei die Vorstandstätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar, so der BFH.
Was ist passiert?
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen Mitglied des Vorstands einer Genossenschaftsbank geworden war, seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt. Die beklagte Steuerberaterkammer hatte das abgelehnt. Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen.
Bank-Vorstand kann nicht zugleich Steuerberater sein – Dazu der BFH:
Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und mit seinem Urteil vom 17. Mai 2011, Az. VII R 47/10, entschieden, dass ein Mitglied des Vorstands einer Bank nicht als Steuerberater bestellt werden darf. Die Vorstandstätigkeit ist mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar, so der BFH.
Bank-Vorstand kann nicht zugleich Steuerberater sein.
Die Bestellung als Steuerberater sei zu versagen, solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübe, die mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar sei. Dies gelte nach dem Steuerberatungsgesetz insbesondere für eine gewerbliche Tätigkeit Im Streitfall sei der Kläger gewerblich tätig. Seine berufliche Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank werde notwendig vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der Bank geprägt. Die Voraussetzungen für eine nach dem Gesetz mögliche Ausnahme, falls durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, lägen nicht vor. Vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger in einer Doppelfunktion als gewerblich tätiges Vorstandsmitglied und als Steuerberater insbesondere dann in einen Interessenskonflikt gerate, wenn ein Mandant Kunde der Genossenschaftsbank sei. Wegen der als gewerblich anzusehenden Vorstandstätigkeit des Klägers komme auch die nach dem Gesetz für sog. Syndikus-Steuerberater mögliche Ausnahme für den Kläger nicht in Betracht.
(Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 59)
Bank-Vorstand kann nicht zugleich Steuerberater sein.
Siehe auch: https://raheinemann.de/olg-hamm-sparkasse-war-ordnungsgemaess-vertreten-bei-kuendigungsrechtsstreit-mit-ihrem-ehemaligen-vorstand/ und https://raheinemann.de/bank-bei-steuersparmodellen-zur-risikoaufklaerung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/institutionelles-zusammenwirken-bei-schrottimmobilienerwerb/ und https://raheinemann.de/olg-karlsruhe-arglistige-taeuschung-ueber-eine-im-kaufpreis-einer-eigentumswohnung-versteckte-provision/ und https://raheinemann.de/koennen-freiberufler-auch-verbraucher-sein/ und https://raheinemann.de/darlehensnehmer-als-verbraucher-oder-unternehmer/