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Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Dazu hat das OLG Brandenburg, Az.: 9 UF 132/15, entschieden. Im Rahmen der Prüfung des § 1666 BGB sei das Leitbild der Erziehung zu einer eigenständigen und -verantwortlichen Persönlichkeit des Kindes zu berücksichtigen, so das OLG. Ein Erwachsenern brauche nicht zu begründen, weshalb er jemanden mag oder liebt. Den Heranwachsenden könne ebenso nicht die Verpflichtung zur positiven Rechtfertigung seines Umgangs treffen. Einer selbstbestimmten Entscheidung eines heranwachsenden Kindes in einer schicksalhaften Konfliktsituation könne ein solches Gewicht beizumessen sein, dass der Kindeswille zu beachten ist. Andernfalls liege eine Gefährdung des Kindeswohls vor, so das OLG.

Was ist passiert?

Im konkreten Fall hatten die Eltern des Mädchens versucht, den Kontakt zwischen dem Paar zu unterbinden. Dagegen wehrte sich das Mädchen. Unter anderem hielt es seinen Aufenthaltsort vor seinen Eltern geheim. Schließlich brachten die Eltern ihre Tochter für einige Wochen in der Psychiatrie unter.

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Dazu das OLG Brandenburg:

Haben Eltern dies hinzunehmen?

Wenn ihre Tochter im Teenageralter mit einem 30 Jahre älteren Mann zusammen ist, haben Eltern dies nach der Entscheidung des OLG Brandenburg hinzunehmen, da ein Verbot der Beziehung das Wohl des Kindes gefährden könnte.

Das von den Eltern geforderte Kontakt- und Näherungsverbot für den Partner ihrer Tochter lehnte das Gericht ab. Der Kindeswille könne hier nicht übergangen werden. Vielmehr sei der Entscheidung des Mädchens ein hohes Gewicht beizumessen.

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Wille der Jugendlichen zu beachten

Ihren Wunsch, diese Liebesbeziehung weiter zu leben, habe die Jugendliche „zielorientiert und stabil“ geäußert. Darin sahen die Richter eine sehr bewusste Eigenentscheidung, die zu beachten sei.

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Zivil- und strafrechtliche Aspekte

Die familiengerichtliche Anordnung werde nicht dadurch gehindert, dass das ein Kontakt- und Näherungsverbot von den Eltern auf zivilrechtlichem Wege möglicherweise durchgesetzt werden könnte. Zweck der Vorschrift des § 1666 Abs. 4 BGB sei, durch Anordnung Gefahr abwehrender Maßnahmen seitens des Familiengerichts den Eltern eigenes gerichtliches Vorgehen gegen den Dritten zu ersparen.

Die streitbefangene Beziehung möge unerwünscht und sozial geächtet sein. Aber sie sei grundsätzlich nicht (straf-)rechtlich sanktioniert. Sie sei also nicht schlechthin „verboten“. Es gebe jenseits des Adoleszenzkonfliktes und dessen Folgen aus dieser Beziehung selbst für die Jugendliche keine ersichtlichen Gefahrenquellen, die eine Trennung erforderlich erscheinen ließen. Dazu werde bei den angesprochenen Gefahrenquellen gedacht an Verführung zu Alkohol und/oder Drogen, ein Abdriften in ein Sektierertum o.ä., die ggfs. eine nachhaltige Trennung erforderlich erscheinen ließen.

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Was sagen Fachleute dazu?

Entspricht Beziehung zwischen 47-Jährigem und 15-Jähriger Kindeswohl?

„Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass eine 15-Jährige reif genug ist, auch über ihr Sexualleben selbstbestimmt zu entscheiden“, so der Berliner Strafrechtler Robert Ufer. „Nur wenn konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Unreife vorliegen, wäre der Fall anders zu beurteilen.“

Quelle: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-zum-kindeswohl-15-jaehrige-darf-liebesbeziehung-mit-30-jahre-aelterem-mann-fuehren-a-1119197.html

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem?

Dazu siehe auch: https://raheinemann.de/bgh-zu-familiengerichtlichen-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls/ und https://raheinemann.de/pflegeheime-zur-nutzung-von-bettgittern-oder-fixierung-verpflichtet/ und https://raheinemann.de/bgh-zu-familiengerichtlichen-massnahmen-bei-gefaehrdung-des-kindeswohls/ und https://raheinemann.de/alleiniges-sorgerecht-und-kindeswohl/ und https://raheinemann.de/teilnahme-von-kindern-unter-14-jahren-an-lasertag-spiel-erlaubt/ und https://raheinemann.de/reform-der-elterlichen-sorge-evaluiert/ und https://raheinemann.de/naechtliche-fixierung-eines-kindes-in-offener-einrichtung-rechtmaessig/ und https://raheinemann.de/wer-bekommt-den-ehehund-nach-der-trennung/ und https://raheinemann.de/ordnungsgeld-wegen-verstoss-gegen-umgangsvereinbarung/ und https://raheinemann.de/pflegeerlaubnis-fuer-fuenfjaehriges-kind-widerruflich/

Marko Rummel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Dazu hat das OLG Brandenburg, Az.: 9 UF 132/15, entschieden.
Rechtsanwalt Marko Rummel: Kindeswohl kontra Beziehung 15-Jähriger mit 47-Jährigem? Dazu hat das OLG Brandenburg, Az.: 9 UF 132/15, entschieden.